Zwei auf gleichem Weg – Treugeber geschlossener Fonds bevorzugt?

 

„Kasse leer“, Nachschuss und Sanierungskonzept sind Worte, die Zeichner von geschlossenen Schiffsfonds lange Jahre nur im Zusammenhang mit anderen Beteiligungen vernehmen konnten.

In Jahren der boomenden Containerschifffahrt gab es für die Anleger dieser Beteiligungen in den seltensten Fällen Grund zur Klage. Heutzutage, im Sog der allgemeinen Finanzkrise, ist auch die Schifffahrt in den Abwärtsstrudel geraten. Viele Fondsgesellschaften leiden unter mangelnder Liquidität und benötigen dringend frisches Kapital. Anleger dieser Beteiligungen werden demnach zu Nachschüssen oder Rückzahlungen erhaltener Auszahlungen aufgefordert. Auffällig ist hierbei jedoch, dass hierbei nicht zwischen Direktkommanditisten und Treugebern unterschieden wird.

Selbstverständlich nicht, mag der geneigte Leser unmittelbar entgegnen. Treugeber sind ja durch den Gesellschaftsvertrag den Direktkommanditisten gleichgestellt und somit als „Quasi-Gesellschafter“ einzustufen. Dieses ist im Ergebnis sicher richtig, weil eine solche Alternativkonstruktion wird nur deshalb vertretbar, weil sie grundsätzlich zu den gleichen Ergebnissen führt und die wirtschaftliche Beteiligung von Direktkommanditisten und Treugebern weitestgehend synchron läuft.

Die Gemeinsamkeiten enden aber, wenn es um die Außenhaftung gegenüber Dritten geht. Hierbei kann man zunächst einmal festzustellen, dass im Einklang mit Rechtsprechung und Gesetzeslage unmittelbar für eine Außenhaftung nur direkt beteiligte Anleger in Höhe ihrer Haftsumme, die geringer sein mag als Pflichteinlage in Höhe der gezeichneten Summe, in Anspruch genommen werden können. Nur sie sind nach Gesetzeslage Gesellschafter; wie die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrfach statuiert hat, scheidet auch ein analoger direkter Anspruch gegen lediglich mittelbar Beteiligte Treugeber aus.

Allerdings wird in den meisten Fällen der Treuhandvertrag eine Regelung vorsehen, die besagt, dass der Treuhänder in Höher seiner eigenen Inanspruchnahme als Gesellschafter (quasi stellvertretend für die Treugeber) einen Freistellungsanspruch gegen die Treugeber hat. Diesen Freistellungsanspruch kann der Treuhänder auch an einen Dritten (Gläubiger) abtreten.

Im Endergebnis wird also auch im Rahmen einer mittelbaren Beteiligung der Anleger verpflichtet sein, erhaltene Auszahlungen in Höhe der Haftsumme im Rahmen einer Außenhaftung zurückzuzahlen.

Wozu dann die vielen Worte?

Nun, ein druckfrisches Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 6.8.2009, 4 U 9/08) besagt, dass die Treugeber wegen dieses Freistellungsanspruches eventuell gegenüber dem Treuhänder mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen können.

Voraussetzung hierfür ist nach den Worten der Richter jedoch, dass der Treuhänder es unterlassen hat, die Anleger über gewisse Umstände aufzuklären.

Es entspricht seiner Pflicht, sich so zu verhalten und den Anleger so zu unterrichten, dass der wirtschaftliche Wert der Beteiligungen nicht gefährdet ist. In diesem konkreten Fall zum Beispiel hätte über die Tatsache, dass erhaltene Auszahlungen möglicherweise zu einem „Wiederaufleben der Haftung“ führen können, aufgeklärt werden müssen.

Kurioserweise war in dem streitgegenständlichen Fall durchaus an diversen Stellen im Verkaufsprospekt auf das „Wiederaufleben der Haftung“ hingewiesen worden; allerdings – so die Richter – sei anderen Stellen wiederum der Eindruck erweckt worden, es handele sich um Gewinnsauszahlungen. Hierdurch würden die Warnungen an anderer Stelle quasi entkräftet.

Dieser Ansatz dürfte allerdings noch für einige Aufregung sorgen, entsprach es doch bisher dem Marktstandard, dass mehrere Warnhinweise im Verkaufsprospekt den Vorwurf der unterbliebenen Belehrung hinsichtlich des Risikos „Wiederaufleben der Haftung“ wirksam entkräften könnten. Als Beleg für die Richtigkeit ihrer Auslegung führten die Richter weiter an, dass unter anderem auch die Richter der Vorinstanz in ihrer Bewertung fälschlicherweise lediglich auf Auszahlungen abstellten, ohne die Anfangsverluste hinsichtlich etwaiger Haftungsfolgen zu berücksichtigen. Somit könne auch von Anlegern nicht verlangt werden, die komplizierten Fakten entsprechend zu würdigen.

Einschränkend ist eins sagen, dass der Fall vor dem OLG Karlsruhe ein so genannter „Altfall“ ist; der „state of the art“ eines Verkaufsprospektes hat sich seitdem sicherlich durch die Einführung der gesetzlichen Prospektpflicht durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz und einen aktualisierten IDW S 4 Standard erdrutschartig verbessert. Nichtsdestotrotz wird jeder weitere Sanierungsfall und jede Aufforderung an Anleger, erhaltene Auszahlungen zurückzuzahlen nunmehr im Lichte dieses Urteils und der dort getroffenen Aussagen zu bewerten sein.

Eine weitere Frage in diesem Zusammenhang wird sein, ob sich nicht der Treuhänder im Zusammenhang mit dem Freistellungsanspruch gegen die Treugeber auch gegebenenfalls einer kürzeren Verjährungsfrist ausgesetzt sieht. Nach Einschätzung des OLG Karlsruhe gilt hier nicht etwa die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB, sondern vielmehr die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) ab Entstehen des Anspruchs und Kenntnis des Gläubigers. Im Falle des Treuhänders also ab dem Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme. In der Verjährungsfrage erscheint allerdings einiges ungeklärt, so dass hier weitere Rechtsprechung abzuwarten ist.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Revision zugelassen. Die finale Entscheidung des BGH bleibt abzuwarten.

Zusammenfassend kann jedem Anleger nur an das Herz gelegt werden, im Falle der Aufforderung, an einer Sanierung mitzuwirken, diesem Fall genauestens zu prüfen, vor allem im Hinblick auf die Art seiner Beteiligung. Für die Prospektierungspraxis heißt dies eine noch höhere Sorgfalt in Bezug auf Unterscheidung zwischen Eigenkapitalrückzahlungen und echten Gewinnen sowie detaillierter Darstellung etwaiger Haftungsfolgen. Treuhänder werden zukünftig allerhöchste Anstrengung unternehmen müssen, die Anleger vor wirtschaftlichen Verlusten zu bewahren, sofern der Prospekt diesbezüglich nicht eindeutig aufklärt.

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