Vorweggenommene Erbfolge vor der Erbschaft

Die Deutschen erben in diesem Jahrzehnt 2,6 Billionen Euro – durchschnittlich 305.000 Euro pro Erbfall oder 153.000 Euro pro Erbe. Bis 2020 wird 20 Prozent mehr Vermögen vererbt als in den zehn Jahren davor“, so schrieb „Welt online“ am 16.06.2011.

Und tatsächlich leben wir in Deutschland seit einigen Jahren in einer Art „geschützten Brutstätte“ für den Aufbau von Vermögenswerten.

Kein Krieg und keine Inflation haben dafür gesorgt, dass erworbene Vermögenswerte sich buchstäblich in „Nichts“ auflösten. Vermögenswerte oder Geld richtig investiert hatte die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum relativ ungestört von äußeren Einflüssen zu wachsen.

Natürlich gab und gibt es weiterhin die Gefahr, Vermögenswerte falsch zu investieren oder auf das falsche Pferd zu setzen. Solcherlei individuelle Schicksale gab es jedoch schon immer, genau wie eben auch in geschützten Brutstätten gute Voraussetzungen des Auswuchses von Nachkommen vorhanden sind, es aber dennoch zu Verlusten kommt. Im langfristigen Vergleich mit vorangegangenen Generationen jedoch, haben die letzten Dekaden jedoch generell gute Möglichkeiten des Vermögensaufbaus gegeben.

Somit ist klar, dass zukünftige Generationen wohl mit deutlich mehr ererbten Vermögenswerten als vorhergehende Generationen rechnen dürfen. Wobei möglicherweise auch hier das scheinbar allgegenwärtige und unvergängliche Phänomen von Vermögensverteilungen in der Gesellschaft, hier in der Ausprägungsform „Wenige erben viel, Viele erben wenig“ aufzufinden sein wird. Über die Ursachen und möglichen Ansätze zur Verbesserung solcher Aufteilungen soll hier nicht näher eingegangen werden, da dies den Umfang der Darstellung sprengen würde und auch nicht Zielsetzung dieses Beitrages ist.

Festzuhalten bleibt an dieser Stelle: es wird in den kommenden Jahren mehr geerbt und vererbt werden. Unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle jedoch nicht, dass auch die höhere Lebenserwartung von Menschen und die noch ungenügende Anpassung aktueller Renten- und Altersvorsorgesysteme diesen demografischen Fakten nicht gerecht werden.

So stehen künftige „Erblasser“ im Spannungsfeld von intelligenten und geschickten Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (und im Erbfall) einerseits und den möglicherweise hohen Kosten etwaiger zukünftiger Heimbetreuung andererseits. Welcher Schenker oder Erblasser will schon Vermögen auf die nächste Generation übertragen, wenn gleichzeitig das Damoklesschwert von hohen Heimkosten über ihm schwebt?

Die Folge könnten Rückforderungen bei Beschenkten oder gar Inanspruchnahme eigener Abkömmlinge für Unterhaltsleistungen sein. Alternativ kommen die Sozialsysteme für solcherlei Kosten auf. Jedwede dieser Alternativen klingt wohl für die Meisten nicht sehr verlockend.

Demnach gibt es zwar einerseits mehr Vermögen zu vererben, unterlaufen wird diese Entwicklung jedoch von den Unsicherheiten, wie viel Vermögen selber zu Lebzeiten noch benötigt wird, ohne „den eigenen Kindern zur Last zu fallen“.

Auf Basis des geschilderten Szenarios wird deutlich, dass Vermögensübertragungen auf zukünftige Generationen gut überlegt und strukturiert sein sollten. Nie wird eine Gestaltung die Zukunft zu 100 Prozent sicher antizipieren können. Man kann sich jedoch annähern.

Ein Weg für die Bewältigung dieser generationsübergreifenden Aufgaben ist sicher die Abfassung von letztwilligen Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) entweder allein oder mit dem Ehegatten , um die Erbfolge so zu kanalisieren, wie sie gewünscht wird. Viele wünschen sich jedoch eine noch frühere Gestaltung von Vermögensübergängen, oft auch, um unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden. Dies wird gemeinhin „vorweggenommene Erbfolge“ genannt.

Was also ist eine vorweggenommene Erbfolge eigentlich?

Eine feststehende Definition des Begriffes „vorweggenommene Erbfolge“ existiert nicht. Es besteht jedoch weitgehend Konsens, dass darunter “Vermögensübertragungen des zukünftigen Erblassers zu Lebzeiten an wahrscheinliche zukünftige Erben„ verstanden werden.

Hauptsächlich geschieht dies in Form eines Schenkungsvertrages. Denkbar sind auch aber auch Gestaltung als:

  •  Gemischte Schenkung
  • Ausstattung gemäß § 1624 BGB
  • Ehebedingte (unbenannte) Zuwendung

Was gilt es hierbei zu beachten und was sind die Absichten des Erblassers und zukünftiger Erben?

Dies ist ein sehr komplexes Thema und wird stark von jedem einzelnen Sachverhalt abhängen. Allerdings gibt es sicher einige grundlegende Leitlinien, die zumeist allen denkbaren Gestaltungen zugrunde liegen.

Auch diese sollen hier nur kurz erwähnt werden, da jedes Thema sicherlich einige Tiefendimensionen aufweist, die den Umfang dieses Beitrages sprengen würden.

Mögliche Zielsetzungen einer vorweggenommen Erbfolge:

Oftmals sollen Grundstücke, Unternehmen oder andere wesentliche Vermögenswerte noch zu Lebzeiten an die nächste Generation übergeben werden. Zum einen sollen diese Vermögenswerte eben bestimmten Personen unter Vermeidung von Streit zukünftiger Erben zufallen. Zum anderen will man oft die Vorteile schenkungsteuerrechtlicher Freibeträge ausnutzen, den man alle 10 Jahre ausnutzen kann(§ 14 Erbschaft-steuergesetz).

Darüber hinaus kann es sinnvoll eimkommensteuerliche Einkunftsquellen von (relativ) hoch versteuerten Eltern auf die Kinder zu verlagern. Hierbei gibt es jedoch einige Dinge zu beachten, was in künftigen Beiträgen hier erörtert werden soll.

Natürlich ist es auch wichtig, trotz Übertragung von Vermögenswerten die dauerhafte Versorgung des Übergebenden sicherzustellen. So können für die lebzeitige Übergabe von Vermögenswerten eben auch „Gegenleistungen“ vereinbart werden. Dies kann ein lebenslanges Wohnrecht, Sach- oder Dienstleistung wie Pflege sein. Rückforderungsrechte stellen sicher, dass zum Beispiel die Pflegeleistung auch gewissenhaft ausgeführt wird. Im Falle der Vereinbarung solcher Gegenleistungen handelt es sich nur noch um eine teilweise Schenkung, denn ein anderer Teil basiert ja auf der Gegenleistung.

Ein weiter Aspekt der vorweggenommen Erbfolge kann sein, denkbare zukünftige Pflichtteilsansprüche gering zu halten. Erfolgt die Übertragung zeitlich deutlich vor dem Versterben des Erblassers, können später Pflichtteilsergänzungsansprüche diesbezüglich entweder gar nicht mehr oder nur noch deutlich verringert geltend gemacht werden (§ 2325 BGB).

Auch dies Thema soll in späteren Beiträgen vertieft werden.

Schließlich ist bei der vorweggenommen Erbfolge noch zu beachten, dass aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung und des unvorhersehbaren zukünftigen Gesundheitszustands des Übergebers (und zukünftigen Erblassers) der Bedarf an Finanzmitteln nicht exakt kalkulierbar ist.

Somit ist ein Übergabevertrag auch immer eine „Wette auf die Zukunft“. Sollte es dazu kommen, dass der Übergeber nicht mehr über genügend Eigenmittel verfügt, um zum Beispiel einen längeren Heimaufenthalt oder -pflege zu finanzieren, kann die nun unterstützende öffentliche Hand (Sozialamt) versuchen, in Höhe der Unterstützung Regress zu verlangen. Entweder durch Zugriff auf das eigene Vermögen des Pflegebedürftigen oder auch bei Beschenkten. Ob dies möglich ist, hängt eben von der Gestaltung der Übergabe und dem Zeitablauf ab.

Ich hoffe, im Rahmen dieser Darstellung wurde deutlich, dass die „vorweggenomme Erbfolge“ ein komplexes Thema ist und gut durchdacht sein will. Es werden hierbei viele Rechtsgebiete berührt, die alle beachtet werden sollten.

Zudem stellt die lebzeitige Übertragung von Vermögen eine komplexe Familienthematik dar, die tief in die verwandtschaftliche „DNA“ eingreift und die Beziehungen untereinander lange beeinflussen kann.

Es gibt kein Patentrezept bei einer solchen Gestaltung und viele Interessen müssen miteinander abgewogen werden. Dies ist ein Prozess. Manchmal auch ein längerer. Vielleicht steht an dessen Ende auch das Ergebnis, dass die handelnden Personen besser mit einem Testament oder Erbvertrag ihren Bedürfnissen gerecht werden. Auch das wäre in Ordnung.

Ich hoffe, dieser Kurzabriss zu dem Thema hat Ihnen gefallen. Lassen Sie mich wissen, was Sie dazu denken oder wenn Sie Fragen haben.

Mit besten Grüßen

Dirk Tietjen

 

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