Die Rolle des Nachlassgerichts bei der Erbschaft

Verstirbt der Erblasser so geht der Nachlass als Ganzes auf die Erben über. Dies wird im BGB als Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet (§1922 BGB).

Die Erben erhalten qua Gesetz automatisch sämtliche zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte (Haben und Soll).

Wie aber geht es nun weiter für die Erben?

An dieser Stelle beginnt die Zuständigkeit des Nachlassgerichts. Diese Funktion übernimmt dasjenige Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk der letzte Wohnort des verstorbenen Erblassers fällt.

Liegt eine Verfügung von Todes in Form des Testaments oder des Erbvertrages in amtlicher Verwahrung (Hinterlegung beim Gericht gegen Gebühr) vor, so kann das Gericht einen Termin zur Eröffnung bestimmen.

Es ist zwar möglich, hierzu gesetzliche Erben oder testamentarische Erben einzuladen, in der Praxis geschieht dies aber häufig nicht.

Ist keine letztwillige Verfügung in amtlicher Verwahrung, so besteht aber eine gesetzliche Verpflichtung eines Jeden, Testamente, die nach dem Tod einer Person aufgefunden werden, beim Nachlassgericht einzureichen.Ist dies erfolgt, kann ebenfalls ein Termin für die Eröffnung des Testamentes festgelegt werden.

Den im Zusammenhang mit der Erbschaft beteiligten Personen wird eine Abschrift des Protokolls und des eröffneten Schriftstücks übersendet. Gegebenenfalls werden Textstellen, die nicht von allgemeiner Bedeutung sind, geschwärzt (zum Beispiel die wechselbezüglichen Verfügungen des überlebenden Ehegatten in einem gemeinschaftlichem Testament). .

Hat eine Person, die ihrer Meinung nach ein Recht auf Einsicht hat, keine Ausfertigung des Eröffnungsprotokolls erhalten, so kann sie durch Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses, Einsicht oder eine Abschrift der Verfügung von Todes wegen erhalten.

Auch gesetzliche Erben, die durch die letztwillige Verfügung enterbt worden sind, haben auf Basis der überlassenen Verfügung die Möglichkeit, die Wirksamkeit dieser Verfügung zu überprüfen.Die Rechtswirksamkeit der Verfügung von Todes wegen wird vom Nachlassgericht nämlich nicht geprüft.

Falls die gesetzlichen Erben zunächst nicht bekannt sind, wird das Nachlassgericht von Amts wegen ermitteln , wer die gesetzlichen Erben sind und ihnen eine Ausfertigung der Verfügung zukommen lassen.

Will ein Erbe ausschlagen, so ist das Nachlassgericht auch für die Entgegennahme einer solchen Erklärung zuständig.

Zudem gehört es zu den Aufgaben des Nachlassgerichts, einen Erbschein zu erteilen. Der Erbe wird im Rechtsverkehr und vor allem in der Auseinandersetzung mit Banken einen Nachweis benötigen, dass er tatsächlich der Erbe des Erblassers geworden ist.

So ein Nachweis kann meistens nur mit einem Erbschein geführt werden, der vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt wird. Gibt es hingegen ein notarielles Testament, so kann dasselbe in Verbindung mit dem Testamentseröffnungsprotokoll ebenfalls als Nachweis für die Erbenstellung genutzt werden.

Natürlich muss der beantragende Erbe durch geeignete Unterlagen, die je nach Erbschaftsverhältnis unterschiedlich sind, seine Erbenstellung nachweisen.

Bei mehreren Erben genügt es, wenn einer den Antrag stellt. Es ist anzuraten, zum höchstpersönlichen Erscheinen möglichst viele Belege zum Nachweis mitzubringen.

Neben der Sterbeurkunde des Erblassers empfehlen sich im Allgemeinen noch folgende Unterlagen:

  • Heiratsurkunde als Nachweis der Eheschließung
  • Geburtsurkunde als Nachweis der Abstammung von dem Erblasser
  • Heiratsurkunde zum Nachweis der wirksamen Eheschließung oder Namensänderung,
  • gegebenenfalls zum Nachweis nicht mehr bestehenden Ehegattenerbrechts ein Scheidungsurteil oder eine Sterbeurkunde des vorherigen Ehepartners
  • gegebenenfalls Sterbeurkunden weiterer Personen, die für die Erbfolge in Frage gekommen wären
  • gegebenenfalls Adoptionsbeschluss zum Nachweis einer erfolgten Adoption.

Je nach den Besonderheiten des Einzelfalles sind eventuell weitere Unterlagen erforderlich. Bringen Sie im Zweifel sämtliche Unterlagen mit, die die familiäre und erbrechtliche Situation aufklären helfen können.

Nach einem Erbfall sind vor endgültiger Regelung oftmals vorläufige Maßnahmen zu treffen. Ist (wenigstens) ein Erbe bekannt, so muss dieser sich zunächst um die Nachlassabwicklung kümmern. Das Nachlassgericht darf dann nicht von Amts wegen eingreifen. Den Angehörigen obliegt zudem die Aufgabe, für eine angemessene Bestattung zu sorgen, und zwar unabhängig davon, ob sie Erben geworden sind. Kümmern sie sich nicht, so wird in der Regel durch die zuständige Behörde eine Zwangsbestattung vorgenommen und die Kosten dafür den Angehörigen in Rechnung gestellt. Die Bestattungskosten sind grundsätzlich vom Erben zu erstatten. Es ist keinesfalls die Pflicht und Aufgabe des Nachlassgerichts, sich um die Bestattung der/des Erblasser(s)/in zu kümmern.

Grundsätzlich ist es die Aufgabe von Angehörigen, eine Bestattung durchführen zu lassen. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht Erben geworden sind. Passiert dies nicht oder sind dieselben nicht bekannt, wird eine Zwangsbestattung durchgeführt, deren Kosten später die Erben zu tragen haben.

Sind die Erben nicht bekannt, ist das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses verpflichtet.

Dies geschieht entweder durch Sicherungsmaßnahmen für Nachlassgegenstände oder sogar durch die Bestellung eines Nachlasspflegers. Der Nachlasspfleger ist dann der gesetzliche Vertreter des noch unbekannten Erben.

Er hat den Nachlass zu sichern und zu verwalten sowie den Erben zu ermitteln. Hierfür erhält er eine Vergütung, die ihm vom Nachlassgericht zugesprochen wird. Sie ist aus dem Nachlass zu begleichen.

Ich hoffe, der Beitrag hat Ihnen ein paar Fragen beantworten können. Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf, wenn ich Ihnen behilflich sein kann.

Beste Grüße

Dirk Tietjen

2 Antworten auf „Die Rolle des Nachlassgerichts bei der Erbschaft“

  1. Erblasser hat ein Testament hinterlassen und einen Testamentsvollstrecker bestimmt. Zum Nachlass gehört ein KFZ, das im Testament nicht erwähnt ist. Kann der Testamentsvollstrecker das Auto ohne weiteres verschrotten lassen, wenn der Wert nur gering ist? Danke.

  2. Guten Tag, die Erwähnung im Testament ist nicht notwendig, da insoweit Gesamtrechtsnachfolge eintritt (alle Vermögenswerte und Schulden). Einzelne Erwähnung von Nachlassgegenständen ist nicht notwenig. Im Rahmen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis kann der Testamentsvollstrecker auch Vermögenswerte veräußern, muss hierbei aber wie ein ordentlicher Geschäftsmann vorgehen.

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