Das Vermächtnis als Alternative zum Vererben

Wird ein Person Erbe des Verstorbenen, so erhält er – gegebenenfalls in Erbengemeinschaft mit anderen Erben – den Nachlass. Er wird demnach Rechtsnachfolger des Erblassers.

Soll eine Person aber nicht Erbe werden, sondern nur einen einzelnen Gegenstand erhalten, dann kann der Erblasser ihm demselben auch „vermachen“.

Im Volksmund wird dieser Begriff häufig als Synonym für „erben“ verwendet. Dies ist allerdings nicht korrekt.

Jemandem etwas zu „vermachen“ geschieht mit Hilfe eines Vermächtnisses. Durch ein Vermächtnis wendet der Erblasser dem Bedachten ein Recht auf einen Vermögensgegenstand aus dem Nachlass zu, ohne ihn als Erben einzusetzen (§ 1939 BGB).

Der Erblasser kann ein Vermächtnis entweder in einem – gegebenenfalls gemeinschaftlichen –  Testament (§ 1931 BGB) oder in einem Erbvertrag (§ 1941 BGB) anordnen.

Der Begünstigte erhält entsprechend § 2174 BGB einen Anspruch gegen den Beschwerten auf Leistung des vermachten Gegenstands. Er wird also nicht durch den Erbfall automatisch Rechtsinhaber des Gegenstands, sondern muss diesen Anspruch gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten durchsetzen.

Diesen Anspruch erfüllen als Beschwerter muss meistens der oder die Eben (gesetzlich oder gewillkürt durch Testament). Es kann aber auch ein Vermächtnisnehmer selber als Beschwerter eingesetzt werden (§ 2147 BGB). Er ist dann Beschwerter eines so genannten Untervermächtnisses.

Wenn nichts Anderes vom Erblasser bestimmt wurde, so gilt der Erbe als beschwert.

Wenn der Bedachte vor dem Versterben des Erblassers selber stirbt, so wird das Vermächtnis unwirksam.

Nun stellt sich natürlich die Frage, was eigentlich vermacht werden kann?

Die einfache Antwort hierauf lautet schlicht fast Alles. Jeder Vermögensvorteil kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Gegenstände wie Grundstück, Bibliothek, Inventar oder Autos sind denkbar. Ebenso der Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder Erlass einer Forderung.

Darüber hinaus kann durch ein so genanntes Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB) auch ein Gegenstand zugewandt werden, der gar nicht zum Nachlass gehört. Zum Beispiel kann eine bestimmte Eigentumswohnungsgattung vermacht werden, welche aber in dieser Form dem Erblasser nie gehört hat. Dann hat der Begünstigte Anspruch gegen den Beschwerten auf Verschaffung einer solchen Wohnung. Sollte dies unmöglich sein, gibt es einen Anspruch auf entsprechenden Wertersatz.

Weiterhin gibt es die Möglichkeit eines Wahlvermächtnisses. Entsprechend § 2154 BGB kann der Bedachte dann von mehreren vom Erblasser genannten Gegenständen einen auswählen. Alternativ kann der Erblasser auch vorsehen, dass der Beschwerte oder ein Dritter diese Wahl trifft.

Schließlich kann der Erblasser durch Anordnung eines Nachvermächtnisses (§ 2191 BGB) dafür sorgen, dass ein bestimmter Gegenstand in der Familie gehalten werden soll (Grundstück, Familienring). Auf diese Weise werden mehrere Personen hintereinander als Vermächtnisnehmer dieses Gegenstandes eingesetzt.

Ein Spezialfall des Vermächtnisses stellt das so genannte Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB dar, da es ausnahmsweise eben doch – anders als eingangs dargestellt – einem Erben zugedacht wird.

Diese Konstruktion wird häufig verwendet, wenn eine Person zusätzlich zu ihrem Erbteil einen weiteren Vermögensgegenstand als Vorteil erhalten soll. Auf diese Weise wird also ein Miterbe speziell begünstigt. Hier gibt es oft Abgrenzungsfragen zu der so genannten Teilungsanordnung nach § 2048 BGB, wo zwar auch der Verbleib einzelner Vermögensgegenstände geregelt wird, allerdings mit Anrechung auf den Erbteil (also wertmäßig nicht darüber hinaus). Die Teilungsanordnung wird in einem späteren Beitrag genauer erörtert werden.

Der Begünstigte eines Vermächtnisses muss gegenüber dem Beschwerten die Annahme dieses Vermächtnisses erklären. Er kann diesem gegenüber aber auch das Vermächtnis ausschlagen (allerdings nicht vor dem Erbfall und ohne Bedingungen).

Grundsätzlich gibt es eine zeitliche Begrenzung zur Erfüllung von Vermächtnissen von 30 Jahren. Dies kann zum Beispiel relevant sein, wenn einem noch nicht geborenen zukünftigen Abkömmling etwas vermacht wird. Der Erblasser kann jedoch durch einige geschickte Gestaltungen und zum Beispiel Bindung des Vermächtnisses an bestimmte Ereignisse im Zusammenhang mit dem Bedachten oder Begünstigen die Frist noch weiter hinausschieben.

Somit bleibt festzuhalten, dass ein Vermächtnis eine wirksame Methodik für den Erblasser darstellt,bestimmte Vermögenswerte einer bestimmten Person zu vermachen, die eben nicht Erbe ist.

Ausnahmsweise kann er jedoch durch das Vorausvermächtnis auch einem Erben einen solchen Vermögensvorteil zusätzlich zu seinem Erbteil zuwenden.

Was halten Sie also von der Möglichkeit des Erblassers zur Formulierung von Vermächtnissen?

Bitte teilen Sie mir Ihre Meinung oder Fragestellungen mit. Weitere interessante Beiträge zu dem für jeden Menschen unausweichlichem Thema Erbrecht und Vermögensnachfolge werden hier folgen. Tragen Sie sich in meinem Newsletter ein, wenn Sie keinen Beitrag versäumen wollen.

Beste Grüße

Dirk Tietjen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert