Das Testament

Obwohl der Gesetzgeber im BGB eigentlich eher davon ausgeht, dass die meisten Menschen ein Testament errichten, entspricht dies scheinbar nicht dem Normalfall.

Viele Menschen errichten kein Testament und müssen dann mit der gesetzlichen Erbfolge leben. Es ist dann oft für Hinterbliebene überraschend, dass nicht etwas der verbliebene Ehegatte zunächst allein Erbe wird (z.B. Haus und Hof), sondern derselbe gemeinsam mit Abkömmlingen eine Erbengemeinschaft bildet.

Dies ist in vielen Fällen nicht gewünscht, führt es doch häufig zu Turbulenzen im Familienumfeld. Der verbliebene Ehepartner ist neben der Trauer um den Verstorbenen auch einigen Veränderungen seiner Vermögenslage ausgesetzt. Inwieweit dies für alle Beteiligten angenehm verläuft, hängt auch von der Qualität der familiären Beziehungen ab. Um dieselben nicht allzu sehr zu prüfen, ist es sicher anzuraten, rechtzeitig ein Testament zu errichten.

Ein Testament kann grundsätzlich jeder errichten, der volljährig und geschäftsfähig ist. Bei Minderjährigen können allerdings nur diejenigen, die bereits 16 Jahre alt sind, ein Testament errichten. Bei ihnen bedarf es dabei allerdings eines notariellen Testamentes, bei dem bestimmte Formerfordernisse einzuhalten sind.

Ein Testament ist handschriftlich anzufertigen. Sie können also die Hilfe Ihres Computers oder IPads dazu nicht in Anspruch nehmen. Oder sie müssen das dort Geschriebene hiernach noch einmal komplett mit der Hand abschreiben und es mit Ort, Datum und Unterschrift versehen. Nur die Unterschrift ist zwingend erforderlich. Ort und Datum sind nicht unbedingt erforderlich, aber dringend zu empfehlen.

Alternativ können Sie ein öffentliches Testament vor einem Notar errichten. Hierbei können sie dann auch Ihren letzten Willen mündlich erklären. Diese Erklärung hält der Notar schriftlich fest.

Sie können dem Notar aber auch eine offenes oder verschlossenes handgeschriebenes Dokument überreichen mit dem Hinweis, dies sei Ihr letzter Wille.

Nun stellt sich die Frage, wo Sie Ihr Testament am besten aufbewahren. Ihr privatschriftliches, eigenhändig geschriebenes Testament können Sie an einem beliebigen Ort verwahren. Selbstverständlich aber sollte es im Falle des Ablebens leicht gefunden werden können.

Haben Sie Ihr Testament bei einem Notar errichtet, so wird das Testament bei demjenigen Amtsgericht aufbewahrt, welches beim Amtssitz des Notars zuständig ist. Lassen Sie sich Ihr notarielles Testament vom Amtsgericht wieder aushändigen, verliert es an Wirksamkeit und muss neu erstellt werden. Es handelt sich dann quasi um einen Widerruf des Testaments.

Sie können aber auch Ihr privatschriftliches Testament bei einem Amtsgericht gegen Hinterlegungsschein verwahren lassen. Dasselbe behält auch seine Wirksamkeit, wenn es aus der Verwahrung wieder entnommen wird (anders als das notarielle Testament). Sein privatschrifltiches Testament bei einem Amtsgericht verwahren zu lassen ist immer dann anzuraten, wenn man Sorge hat, dass das Testament sonst nicht aufgefunden oder unterdrückt werden würde.

Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten, welches dann die letztwilligen Verfügungen von 2 Personen, nämlich den Ehegatten enthält, §§ 2265 ff. BGB. Hierbei kann ein Partner schreiben und beide unterschreiben das Testament letztendlich. Wenn die Partner bestimmte Verfügungen wechselseitig treffen wollen (wechselbezügliche Verfügungen), führt dies zu einer Bindungswirkung. Allerdings können gemeinschaftliche Testamente mit wechselbezüglichen Verfügungen noch widerrufen werden, solange keiner der Partner verstorben ist. Mit dem Tode eines Partners wird es endgültig bindend und kann nun nur noch ausschlagen, um sich von der Bindungswirkung zu befreien. Auf diese Weise erhielte der überlebende Partner auch die Testierfreiheit wieder, über sein eigenes Vermögen neu zu testieren.

Das gemeinschaftliche Testament hat noch viele bemerkenswerte Nuancen, die im Rahmen dieses Beitrages nicht alle erörtert werden können. Weitere Beiträge werden dieses Thema vertiefen.

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Beste Grüße

Dirk Tietjen

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