Das gemeinschaftliche Testament von Ehepartnern

Ehepartner entwickeln im Laufe ihrer Ehe oftmals das Bedürfnis, dem Längerlebenden im Falles des Versterbens eines Partners eine gesicherte Rechtsposition und einen angemessenen Lebensstandard zu verschaffen beziehungsweise zu erhalten. Hierfür bietet sich unter anderem die Abfassung eines gemeinschaftlichen Testaments an (§§ 2265ff. BGB).

Um beiden Partnern die gleichen Sicherheiten zu vermitteln beziehungsweise Bindungen abzuverlangen, werden solche Testamente häufig Verfügungen von Todes wegen enthalten, die für beide Partner identische Regelungen mit gegenseitiger Bindungswirkung enthalten.

Solche Regelungen nennt man „wechselbezügliche Verfügungen“.

Eine entsprechende Bindung hinsichtlich dieser Verfügungen tritt dann mit dem Tod des einen Partners ein. Bis dahin kann ein solches Testament noch gegenüber dem Ehegatten wirderrufen werden, da es sich gerade um keinen Erbvertrag handelt, dessen Bindungswirkung sofort eintreten würde. Der Widerruf muss allerdings notariell beurkundet werden. Dieser Widerruf hat dann zudem auch die Unwirksamkeit der wechselbezüglichen Verfügung des anderen Ehegatten zur Folge.

Zielsetzung eines solchen Testamentes ist es wie erwähnt meist, verlässliche und bindende Regelungen für das Ableben der Partner festzuhalten. Im Fokus steht dabei in den meisten Fällen zunächst nur der überlebende Partner und erst nach dessen Ableben etwaige Abkömmlinge oder Dritte.

Hierbei gibt es zwei unterschiedliche Ansatzpunkte.

Wählt man das bekannte so genannte „Berliner Testament“ so setzen sich die Ehepartner unter faktischer Enterbung etwaiger Abkömmlinge zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Längerlebenden sollen dann meist Abkömmlinge das Vermögen beider Ehepartner erben.

In diesem Fall tritt eine Vermögensmischung des Ehepartner ein und die Kinder erben in einem Erbgang das Gesamtvermögen als so genannte Schlusserben (Einheitslösung, da ein Gesamtnachlass). Sie sind allerdings nur Erben des Letztversterbenden.

Diese Lösung ist in der Praxis bei Vielen beliebt, das sie „klare Verhältnisse“ schafft und den überlebenden Ehepartner vor schwierigen Abgrenzungsfragen der anderen, nachfolgend zu erläuternden, Lösung (Trennungslösung) bewahrt.

Problematisch ist beim Berliner Testament allerdings, dass der überlebende Ehegatte bei Wiederheirat und im Falle weiterer Kinder den Kreis der Pflichtteilsberechtigen erhöht.

Dies geht zu Lasten des Erbanteils etwaiger Kinder aus der ersten Ehe, denn der Pflichtteilsanspruch eines neuen Ehepartners oder von Kindern aus einer zweiten Ehe berechnet sich dann aus dem gesamten Vermögen (also dem vermischten Vermögen beider Partner der ersten Ehe), obgleich der Erstverstorbene diesbezüglich „unbeteiligter Dritter“ war.

Alternativ können die Ehepartner auch die so genannte Trennungslösung wählen. In diesem Fall setzten sich die Ehepartner gegenseitig als Vorerben und ihre Kinder als Nacherben des Erstversterbenden und Erben des Längerlebenden ein. Damit tritt eine Trennung von Vermögensmassen ein.

Hinsichtlich des Vermögens des Erstverstorbenen unterliegt der Ehepartner gewissen Beschränkungen eines Vorerben; hinsichtlich seiner eigenes Vermögens kann der längerlebende Ehepartner frei verfügen. Inwieweit der Vorerbe hinsichtlich der Vermögenswerte des Verstorbenen beschränkt ist, kann durch Gestaltungen des Testamentes variiert werden. Dies wird in weiteren Beiträgen hier noch detaillierter dargestellt werden. Festzuhalten bleibt jedoch bereits an dieser Stelle, dass selbst ein sehr weitgehend befreiter Vorerbe nicht befugt ist, Schenkungen aus dem Nachlass des verstorbenen Ehepartners zu Lasten des Nacherben zu tätigen.

Entscheiden die Ehepartner sich für diese Lösung, gibt es in der Praxis häufig Probleme für den überlebenden Partner als Vorerben. Viele seiner Verfügungen betreffen immer auch die Nacherben und können zu Konflikten führen oder werden gegebenenfalls kritisch beäugt, selbst wenn im Testament versucht wird, klare Regelungen niederzuschreiben. Das Leben ist zu vielfältig, um alle denkbaren Situationen zu antizipieren.

Abseits von den beschriebenen Methoden der Einheits- und Trennungslösung gibt es auch noch die Möglichkeit, den überlebenden Ehepartner durch die Anordnung eines Nießbrauchsvermächtnisses abzusichern. In einem solchen Fall werden die Kinder bereits mit dem Ableben des ersten Ehepartners Vollerben. Der überlebende Ehepartner wird eben durch das Nießbrauchsvermächtnis sehr weitgehend geschützt. Dies kann sich entweder auf einzelne Gegenstände oder aber den Gesamtnachlass beziehen.

Über die Grundsubstanz des Nachlasses darf er jedoch nicht verfügen. Zwar gibt auch diese Möglichkeit dem längerlebenden Ehepartner weitgehende Sicherheit (bei guter Gestaltung). Ob er sich allerdings in dieser Position des Nießbrauchers, der die Substanz nicht anrühren darf, wohl fühlt, ist eine andere – individuell zu entscheidende – Frage.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Ehegatten durch das deutsche Erbrecht durchaus über Möglichkeiten verfügen, den Lebensstandard des überlebenden Ehepartners durch geeignete Gestaltungen abzusichern. Auf diese Weise wird vermieden, dass der Überlebende vom Wohlwollen der Kinder abhängt.

Alle aufgezeigten Möglichkeiten haben ihre Vor- und Nachteile. Welcher Weg am besten geeignet ist, sollte im Rahmen einer sorgfältigen Analyse der erbrechtlichen und tatsächlichen familiären Situation ermittelt werden.

Ich stehe Ihnen in diesem Prozess gerne beratend zur Seite.

Beste Grüße

Dirk Tietjen

Das Vermächtnis als Alternative zum Vererben

Wird ein Person Erbe des Verstorbenen, so erhält er – gegebenenfalls in Erbengemeinschaft mit anderen Erben – den Nachlass. Er wird demnach Rechtsnachfolger des Erblassers.

Soll eine Person aber nicht Erbe werden, sondern nur einen einzelnen Gegenstand erhalten, dann kann der Erblasser ihm demselben auch „vermachen“.

Im Volksmund wird dieser Begriff häufig als Synonym für „erben“ verwendet. Dies ist allerdings nicht korrekt.

Jemandem etwas zu „vermachen“ geschieht mit Hilfe eines Vermächtnisses. Durch ein Vermächtnis wendet der Erblasser dem Bedachten ein Recht auf einen Vermögensgegenstand aus dem Nachlass zu, ohne ihn als Erben einzusetzen (§ 1939 BGB).

Der Erblasser kann ein Vermächtnis entweder in einem – gegebenenfalls gemeinschaftlichen –  Testament (§ 1931 BGB) oder in einem Erbvertrag (§ 1941 BGB) anordnen.

Der Begünstigte erhält entsprechend § 2174 BGB einen Anspruch gegen den Beschwerten auf Leistung des vermachten Gegenstands. Er wird also nicht durch den Erbfall automatisch Rechtsinhaber des Gegenstands, sondern muss diesen Anspruch gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten durchsetzen.

Diesen Anspruch erfüllen als Beschwerter muss meistens der oder die Eben (gesetzlich oder gewillkürt durch Testament). Es kann aber auch ein Vermächtnisnehmer selber als Beschwerter eingesetzt werden (§ 2147 BGB). Er ist dann Beschwerter eines so genannten Untervermächtnisses.

Wenn nichts Anderes vom Erblasser bestimmt wurde, so gilt der Erbe als beschwert.

Wenn der Bedachte vor dem Versterben des Erblassers selber stirbt, so wird das Vermächtnis unwirksam.

Nun stellt sich natürlich die Frage, was eigentlich vermacht werden kann?

Die einfache Antwort hierauf lautet schlicht fast Alles. Jeder Vermögensvorteil kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Gegenstände wie Grundstück, Bibliothek, Inventar oder Autos sind denkbar. Ebenso der Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder Erlass einer Forderung.

Darüber hinaus kann durch ein so genanntes Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB) auch ein Gegenstand zugewandt werden, der gar nicht zum Nachlass gehört. Zum Beispiel kann eine bestimmte Eigentumswohnungsgattung vermacht werden, welche aber in dieser Form dem Erblasser nie gehört hat. Dann hat der Begünstigte Anspruch gegen den Beschwerten auf Verschaffung einer solchen Wohnung. Sollte dies unmöglich sein, gibt es einen Anspruch auf entsprechenden Wertersatz.

Weiterhin gibt es die Möglichkeit eines Wahlvermächtnisses. Entsprechend § 2154 BGB kann der Bedachte dann von mehreren vom Erblasser genannten Gegenständen einen auswählen. Alternativ kann der Erblasser auch vorsehen, dass der Beschwerte oder ein Dritter diese Wahl trifft.

Schließlich kann der Erblasser durch Anordnung eines Nachvermächtnisses (§ 2191 BGB) dafür sorgen, dass ein bestimmter Gegenstand in der Familie gehalten werden soll (Grundstück, Familienring). Auf diese Weise werden mehrere Personen hintereinander als Vermächtnisnehmer dieses Gegenstandes eingesetzt.

Ein Spezialfall des Vermächtnisses stellt das so genannte Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB dar, da es ausnahmsweise eben doch – anders als eingangs dargestellt – einem Erben zugedacht wird.

Diese Konstruktion wird häufig verwendet, wenn eine Person zusätzlich zu ihrem Erbteil einen weiteren Vermögensgegenstand als Vorteil erhalten soll. Auf diese Weise wird also ein Miterbe speziell begünstigt. Hier gibt es oft Abgrenzungsfragen zu der so genannten Teilungsanordnung nach § 2048 BGB, wo zwar auch der Verbleib einzelner Vermögensgegenstände geregelt wird, allerdings mit Anrechung auf den Erbteil (also wertmäßig nicht darüber hinaus). Die Teilungsanordnung wird in einem späteren Beitrag genauer erörtert werden.

Der Begünstigte eines Vermächtnisses muss gegenüber dem Beschwerten die Annahme dieses Vermächtnisses erklären. Er kann diesem gegenüber aber auch das Vermächtnis ausschlagen (allerdings nicht vor dem Erbfall und ohne Bedingungen).

Grundsätzlich gibt es eine zeitliche Begrenzung zur Erfüllung von Vermächtnissen von 30 Jahren. Dies kann zum Beispiel relevant sein, wenn einem noch nicht geborenen zukünftigen Abkömmling etwas vermacht wird. Der Erblasser kann jedoch durch einige geschickte Gestaltungen und zum Beispiel Bindung des Vermächtnisses an bestimmte Ereignisse im Zusammenhang mit dem Bedachten oder Begünstigen die Frist noch weiter hinausschieben.

Somit bleibt festzuhalten, dass ein Vermächtnis eine wirksame Methodik für den Erblasser darstellt,bestimmte Vermögenswerte einer bestimmten Person zu vermachen, die eben nicht Erbe ist.

Ausnahmsweise kann er jedoch durch das Vorausvermächtnis auch einem Erben einen solchen Vermögensvorteil zusätzlich zu seinem Erbteil zuwenden.

Was halten Sie also von der Möglichkeit des Erblassers zur Formulierung von Vermächtnissen?

Bitte teilen Sie mir Ihre Meinung oder Fragestellungen mit. Weitere interessante Beiträge zu dem für jeden Menschen unausweichlichem Thema Erbrecht und Vermögensnachfolge werden hier folgen. Tragen Sie sich in meinem Newsletter ein, wenn Sie keinen Beitrag versäumen wollen.

Beste Grüße

Dirk Tietjen

Das Testament

Obwohl der Gesetzgeber im BGB eigentlich eher davon ausgeht, dass die meisten Menschen ein Testament errichten, entspricht dies scheinbar nicht dem Normalfall.

Viele Menschen errichten kein Testament und müssen dann mit der gesetzlichen Erbfolge leben. Es ist dann oft für Hinterbliebene überraschend, dass nicht etwas der verbliebene Ehegatte zunächst allein Erbe wird (z.B. Haus und Hof), sondern derselbe gemeinsam mit Abkömmlingen eine Erbengemeinschaft bildet.

Dies ist in vielen Fällen nicht gewünscht, führt es doch häufig zu Turbulenzen im Familienumfeld. Der verbliebene Ehepartner ist neben der Trauer um den Verstorbenen auch einigen Veränderungen seiner Vermögenslage ausgesetzt. Inwieweit dies für alle Beteiligten angenehm verläuft, hängt auch von der Qualität der familiären Beziehungen ab. Um dieselben nicht allzu sehr zu prüfen, ist es sicher anzuraten, rechtzeitig ein Testament zu errichten.

Ein Testament kann grundsätzlich jeder errichten, der volljährig und geschäftsfähig ist. Bei Minderjährigen können allerdings nur diejenigen, die bereits 16 Jahre alt sind, ein Testament errichten. Bei ihnen bedarf es dabei allerdings eines notariellen Testamentes, bei dem bestimmte Formerfordernisse einzuhalten sind.

Ein Testament ist handschriftlich anzufertigen. Sie können also die Hilfe Ihres Computers oder IPads dazu nicht in Anspruch nehmen. Oder sie müssen das dort Geschriebene hiernach noch einmal komplett mit der Hand abschreiben und es mit Ort, Datum und Unterschrift versehen. Nur die Unterschrift ist zwingend erforderlich. Ort und Datum sind nicht unbedingt erforderlich, aber dringend zu empfehlen.

Alternativ können Sie ein öffentliches Testament vor einem Notar errichten. Hierbei können sie dann auch Ihren letzten Willen mündlich erklären. Diese Erklärung hält der Notar schriftlich fest.

Sie können dem Notar aber auch eine offenes oder verschlossenes handgeschriebenes Dokument überreichen mit dem Hinweis, dies sei Ihr letzter Wille.

Nun stellt sich die Frage, wo Sie Ihr Testament am besten aufbewahren. Ihr privatschriftliches, eigenhändig geschriebenes Testament können Sie an einem beliebigen Ort verwahren. Selbstverständlich aber sollte es im Falle des Ablebens leicht gefunden werden können.

Haben Sie Ihr Testament bei einem Notar errichtet, so wird das Testament bei demjenigen Amtsgericht aufbewahrt, welches beim Amtssitz des Notars zuständig ist. Lassen Sie sich Ihr notarielles Testament vom Amtsgericht wieder aushändigen, verliert es an Wirksamkeit und muss neu erstellt werden. Es handelt sich dann quasi um einen Widerruf des Testaments.

Sie können aber auch Ihr privatschriftliches Testament bei einem Amtsgericht gegen Hinterlegungsschein verwahren lassen. Dasselbe behält auch seine Wirksamkeit, wenn es aus der Verwahrung wieder entnommen wird (anders als das notarielle Testament). Sein privatschrifltiches Testament bei einem Amtsgericht verwahren zu lassen ist immer dann anzuraten, wenn man Sorge hat, dass das Testament sonst nicht aufgefunden oder unterdrückt werden würde.

Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten, welches dann die letztwilligen Verfügungen von 2 Personen, nämlich den Ehegatten enthält, §§ 2265 ff. BGB. Hierbei kann ein Partner schreiben und beide unterschreiben das Testament letztendlich. Wenn die Partner bestimmte Verfügungen wechselseitig treffen wollen (wechselbezügliche Verfügungen), führt dies zu einer Bindungswirkung. Allerdings können gemeinschaftliche Testamente mit wechselbezüglichen Verfügungen noch widerrufen werden, solange keiner der Partner verstorben ist. Mit dem Tode eines Partners wird es endgültig bindend und kann nun nur noch ausschlagen, um sich von der Bindungswirkung zu befreien. Auf diese Weise erhielte der überlebende Partner auch die Testierfreiheit wieder, über sein eigenes Vermögen neu zu testieren.

Das gemeinschaftliche Testament hat noch viele bemerkenswerte Nuancen, die im Rahmen dieses Beitrages nicht alle erörtert werden können. Weitere Beiträge werden dieses Thema vertiefen.

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Beste Grüße

Dirk Tietjen

Vorweggenommene Erbfolge vor der Erbschaft

Die Deutschen erben in diesem Jahrzehnt 2,6 Billionen Euro – durchschnittlich 305.000 Euro pro Erbfall oder 153.000 Euro pro Erbe. Bis 2020 wird 20 Prozent mehr Vermögen vererbt als in den zehn Jahren davor“, so schrieb „Welt online“ am 16.06.2011.

Und tatsächlich leben wir in Deutschland seit einigen Jahren in einer Art „geschützten Brutstätte“ für den Aufbau von Vermögenswerten.

Kein Krieg und keine Inflation haben dafür gesorgt, dass erworbene Vermögenswerte sich buchstäblich in „Nichts“ auflösten. Vermögenswerte oder Geld richtig investiert hatte die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum relativ ungestört von äußeren Einflüssen zu wachsen.

Natürlich gab und gibt es weiterhin die Gefahr, Vermögenswerte falsch zu investieren oder auf das falsche Pferd zu setzen. Solcherlei individuelle Schicksale gab es jedoch schon immer, genau wie eben auch in geschützten Brutstätten gute Voraussetzungen des Auswuchses von Nachkommen vorhanden sind, es aber dennoch zu Verlusten kommt. Im langfristigen Vergleich mit vorangegangenen Generationen jedoch, haben die letzten Dekaden jedoch generell gute Möglichkeiten des Vermögensaufbaus gegeben.

Somit ist klar, dass zukünftige Generationen wohl mit deutlich mehr ererbten Vermögenswerten als vorhergehende Generationen rechnen dürfen. Wobei möglicherweise auch hier das scheinbar allgegenwärtige und unvergängliche Phänomen von Vermögensverteilungen in der Gesellschaft, hier in der Ausprägungsform „Wenige erben viel, Viele erben wenig“ aufzufinden sein wird. Über die Ursachen und möglichen Ansätze zur Verbesserung solcher Aufteilungen soll hier nicht näher eingegangen werden, da dies den Umfang der Darstellung sprengen würde und auch nicht Zielsetzung dieses Beitrages ist.

Festzuhalten bleibt an dieser Stelle: es wird in den kommenden Jahren mehr geerbt und vererbt werden. Unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle jedoch nicht, dass auch die höhere Lebenserwartung von Menschen und die noch ungenügende Anpassung aktueller Renten- und Altersvorsorgesysteme diesen demografischen Fakten nicht gerecht werden.

So stehen künftige „Erblasser“ im Spannungsfeld von intelligenten und geschickten Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (und im Erbfall) einerseits und den möglicherweise hohen Kosten etwaiger zukünftiger Heimbetreuung andererseits. Welcher Schenker oder Erblasser will schon Vermögen auf die nächste Generation übertragen, wenn gleichzeitig das Damoklesschwert von hohen Heimkosten über ihm schwebt?

Die Folge könnten Rückforderungen bei Beschenkten oder gar Inanspruchnahme eigener Abkömmlinge für Unterhaltsleistungen sein. Alternativ kommen die Sozialsysteme für solcherlei Kosten auf. Jedwede dieser Alternativen klingt wohl für die Meisten nicht sehr verlockend.

Demnach gibt es zwar einerseits mehr Vermögen zu vererben, unterlaufen wird diese Entwicklung jedoch von den Unsicherheiten, wie viel Vermögen selber zu Lebzeiten noch benötigt wird, ohne „den eigenen Kindern zur Last zu fallen“.

Auf Basis des geschilderten Szenarios wird deutlich, dass Vermögensübertragungen auf zukünftige Generationen gut überlegt und strukturiert sein sollten. Nie wird eine Gestaltung die Zukunft zu 100 Prozent sicher antizipieren können. Man kann sich jedoch annähern.

Ein Weg für die Bewältigung dieser generationsübergreifenden Aufgaben ist sicher die Abfassung von letztwilligen Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) entweder allein oder mit dem Ehegatten , um die Erbfolge so zu kanalisieren, wie sie gewünscht wird. Viele wünschen sich jedoch eine noch frühere Gestaltung von Vermögensübergängen, oft auch, um unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden. Dies wird gemeinhin „vorweggenommene Erbfolge“ genannt.

Was also ist eine vorweggenommene Erbfolge eigentlich?

Eine feststehende Definition des Begriffes „vorweggenommene Erbfolge“ existiert nicht. Es besteht jedoch weitgehend Konsens, dass darunter “Vermögensübertragungen des zukünftigen Erblassers zu Lebzeiten an wahrscheinliche zukünftige Erben„ verstanden werden.

Hauptsächlich geschieht dies in Form eines Schenkungsvertrages. Denkbar sind auch aber auch Gestaltung als:

  •  Gemischte Schenkung
  • Ausstattung gemäß § 1624 BGB
  • Ehebedingte (unbenannte) Zuwendung

Was gilt es hierbei zu beachten und was sind die Absichten des Erblassers und zukünftiger Erben?

Dies ist ein sehr komplexes Thema und wird stark von jedem einzelnen Sachverhalt abhängen. Allerdings gibt es sicher einige grundlegende Leitlinien, die zumeist allen denkbaren Gestaltungen zugrunde liegen.

Auch diese sollen hier nur kurz erwähnt werden, da jedes Thema sicherlich einige Tiefendimensionen aufweist, die den Umfang dieses Beitrages sprengen würden.

Mögliche Zielsetzungen einer vorweggenommen Erbfolge:

Oftmals sollen Grundstücke, Unternehmen oder andere wesentliche Vermögenswerte noch zu Lebzeiten an die nächste Generation übergeben werden. Zum einen sollen diese Vermögenswerte eben bestimmten Personen unter Vermeidung von Streit zukünftiger Erben zufallen. Zum anderen will man oft die Vorteile schenkungsteuerrechtlicher Freibeträge ausnutzen, den man alle 10 Jahre ausnutzen kann(§ 14 Erbschaft-steuergesetz).

Darüber hinaus kann es sinnvoll eimkommensteuerliche Einkunftsquellen von (relativ) hoch versteuerten Eltern auf die Kinder zu verlagern. Hierbei gibt es jedoch einige Dinge zu beachten, was in künftigen Beiträgen hier erörtert werden soll.

Natürlich ist es auch wichtig, trotz Übertragung von Vermögenswerten die dauerhafte Versorgung des Übergebenden sicherzustellen. So können für die lebzeitige Übergabe von Vermögenswerten eben auch „Gegenleistungen“ vereinbart werden. Dies kann ein lebenslanges Wohnrecht, Sach- oder Dienstleistung wie Pflege sein. Rückforderungsrechte stellen sicher, dass zum Beispiel die Pflegeleistung auch gewissenhaft ausgeführt wird. Im Falle der Vereinbarung solcher Gegenleistungen handelt es sich nur noch um eine teilweise Schenkung, denn ein anderer Teil basiert ja auf der Gegenleistung.

Ein weiter Aspekt der vorweggenommen Erbfolge kann sein, denkbare zukünftige Pflichtteilsansprüche gering zu halten. Erfolgt die Übertragung zeitlich deutlich vor dem Versterben des Erblassers, können später Pflichtteilsergänzungsansprüche diesbezüglich entweder gar nicht mehr oder nur noch deutlich verringert geltend gemacht werden (§ 2325 BGB).

Auch dies Thema soll in späteren Beiträgen vertieft werden.

Schließlich ist bei der vorweggenommen Erbfolge noch zu beachten, dass aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung und des unvorhersehbaren zukünftigen Gesundheitszustands des Übergebers (und zukünftigen Erblassers) der Bedarf an Finanzmitteln nicht exakt kalkulierbar ist.

Somit ist ein Übergabevertrag auch immer eine „Wette auf die Zukunft“. Sollte es dazu kommen, dass der Übergeber nicht mehr über genügend Eigenmittel verfügt, um zum Beispiel einen längeren Heimaufenthalt oder -pflege zu finanzieren, kann die nun unterstützende öffentliche Hand (Sozialamt) versuchen, in Höhe der Unterstützung Regress zu verlangen. Entweder durch Zugriff auf das eigene Vermögen des Pflegebedürftigen oder auch bei Beschenkten. Ob dies möglich ist, hängt eben von der Gestaltung der Übergabe und dem Zeitablauf ab.

Ich hoffe, im Rahmen dieser Darstellung wurde deutlich, dass die „vorweggenomme Erbfolge“ ein komplexes Thema ist und gut durchdacht sein will. Es werden hierbei viele Rechtsgebiete berührt, die alle beachtet werden sollten.

Zudem stellt die lebzeitige Übertragung von Vermögen eine komplexe Familienthematik dar, die tief in die verwandtschaftliche „DNA“ eingreift und die Beziehungen untereinander lange beeinflussen kann.

Es gibt kein Patentrezept bei einer solchen Gestaltung und viele Interessen müssen miteinander abgewogen werden. Dies ist ein Prozess. Manchmal auch ein längerer. Vielleicht steht an dessen Ende auch das Ergebnis, dass die handelnden Personen besser mit einem Testament oder Erbvertrag ihren Bedürfnissen gerecht werden. Auch das wäre in Ordnung.

Ich hoffe, dieser Kurzabriss zu dem Thema hat Ihnen gefallen. Lassen Sie mich wissen, was Sie dazu denken oder wenn Sie Fragen haben.

Mit besten Grüßen

Dirk Tietjen

 

Der Pflichtteil im Erbfall

Über den Tod sprechen wir oft nicht gerne. Wir neigen häufig dazu, dieses Thema zu verdrängen. Und damit auch alle hiermit zusammenhängenden wichtigen Fragen. Und dann ist es doch plötzlich so weit. Der Tag, von dem Alle wussten, dass er irgendwann kommt, ist da. In der Familie tritt ein Todesfall auf. Oft ist es nicht leicht, dann die Gedanken zu ordnen und sich neben persönlicher Trauer auch noch um „rechtliche Dinge“ zu kümmern. Dennoch werden von Angehörigen recht schnell Entscheidungen erwartet. Besser wäre es also, man bereitete sich zu Lebzeiten gut vor, um in der Krise gut zu „funktionieren“.

Manchmal hat der Verstorbene (Erblasser) kein Testament oder andersartige Verfügungen für Erben getroffen. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, so dass das Vermögen an die nächsten Angehörigen fallen wird.

Oftmals ist die gesetzliche Erbfolge (also die Situation, wenn kein Testament oder ein Erbvertrag aufgesetzt worden sind) nicht diejenige, die gewünscht war, weil speziell nahestehende Personen nicht besonders bedacht wurden. Oder es sollten eigentlich spezielle Vermögensgegenstände (Haus oder Schmuck) speziellen Personen zufallen und „landen“ nun einfach allgemein im Nachlass.

Manchmal aber hat der Erblasser auch ein Testament gemacht und einigen Angehörigen mehr als den anderen zugewendet. Vielleicht hat er gar Teile seines Vermögens Dritten vererbt. Dann kann es sein, dass Angehörige davon ausgegangen waren, etwas zu erben und dann plötzlich feststellen, dass sie enterbt worden sind. In diesem Fall ist es wichtig, Pflichtteilansprüche zu prüfen.

Das Pflichtteilrecht soll der Testierfreiheit des Erblassers Grenzen setzen und Angehörigen des Verstorbenen einen Mindestanteil von der Erbmasse sichern, wenn sie durch Verfügungen (Testament oder Erbvertrag)) des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge (also die Erbfolge die gilt, wenn kein Testament geschrieben wurde) ausgeschlossen sind.

Pflichtteilsberechtigte sind also nicht direkt am Nachlass (vererbtes Vermögen des Verstorbenen) beteiligt. Statt dessen haben sie einen persönlichen Anspruch gegen Erben auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des Wertes, der im Falle des gesetzlichen Erbteils angefallen wäre.

Grundvoraussetzung eines Pflichtteilsanspruch ist also immer, dass ansonsten ein gesetzlicher Erbanspruch bestanden hätte. Berechtigt sind grundsätzlich Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel etc.), Eltern, ein überlebender Ehegatte oder ein eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner.

Weiterhin berechtigt sind nicht eheliche und adoptierte Kinder (falls grundsätzlich erbberechtigt) und ungeborene aber bereits gezeugte Kinder.

Unter grundsätzlicher Erbberechtigung ist zu verstehen, dass die jeweilige Person, für die ein Pflichtteilsanspruch untersucht wird, ohne die Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) gesetzlicher Erbe geworden wäre. Gibt es zum Beispiel Abkömmlinge (Kinder) des Verstorbenen, entfällt ein Pflichtteilsanspruch der Eltern. Die Abkömmlinge als Erben der so genannten ersten Ordnung verdrängen die Eltern als Erben der zweiten Ordnung.

Weiter ist Voraussetzung, dass der Pflichtteilsberechtigte durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde (Enterbung).

Eine solche Enterbung kann ausdrücklich erfolgen oder aber auch konkludent (stillschweigend).

Ein in der Praxis besonders of auftretender Fall ist, dass Ehegatten sich im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments gegenseitig zu Erben einsetzen. In einem solchen Fall sind die Kinder dieser Eheleute nach dem Tod eines Ehepartners faktisch von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt.

Als Abkömmlinge verfügen sie dann über einen Pflichtteilanspruch gegenüber dem länger lebenden Ehepartner. Ob es zweckmäßig ist für Kinder, diesen Anspruch geltend zu machen, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab: familiäre Situation und Beziehungen der Familienmitglieder, Bedarf an sofortigen Geldzuflüssen (und nicht erst bei Versterben des anderen Ehepartners) sowie die Gestaltung des Ehegattentestaments. Oft enthält ein solches Testament auch „Strafklauseln“ für den Fall, dass Kinder den Pflichtteil im Falle des Versterbens eines der Eltern geltend machen.

In diesem Fall wird oft angeordnet, dass das den Anspruch geltend machende Kind auch im Falle des Ablebens des zweiten Ehegatten nur den Pflichtteil erhält. Es sind also viele Besonderheiten des Einzelfalles zu untersuchen, bevor ein Entscheidung – gegebenenfalls auch im Familienverbund – getroffen werden sollte.

Besuchen Sie auch das folgende Video auf youtube zum Theman Pflichtteil:

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Weiterhin hat ein Erbe, welcher eigentlich aus einem Testament oder Erbvertrag Ansprüche herleiten kann, in einigen Situationen die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und einen Pflichtteil zu verlangen.

Diese Möglichkeit soll Thema eines nachfolgenden Beitrages auf  dieser Website sein. Wenn sie keinen zukünftigen Beitrag verpassen wollen, tragen Sie sich bitte in den newsletter ein.

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