Ein Testament verfassen ist wichtig. Aber wie macht man es richtig?

Testament erstellen
Testament erstellen

Ein jeder sollte sich die Frage stellen, was mit dem Vermögen geschieht, wenn er oder sie verstirbt. Dies sollte spätestens im Alter geschehen, besser jedoch vorher.

Wer weiß schon, wann die Stunde geschlagen hat.
Die gesetzliche Erbfolge hält doch so manche Überraschung bereit. Erben werden vor Liquiditätsprobleme gestellt,
wenn nicht sinnvoll und strukturiert testiert wird.

Selbst wenn der Erblasser aber ein Testament verfasst hat, sind oft Formmängel enthalten. Dies gefährdet die Wirksamkeit des gesamten Testaments.  Darüber hinaus kennt der Testierende gar nicht die „Werkzeuge“, die das Erbrecht für das Erreichen der Ziele bereit stellt. Wie soll effektiv verfügt werden, wenn man die Stilmittel des Erbrechts gar nicht kennt. Wie Rumsfeld einmal richtig formulierte, sind am gefährlichsten die Dinge, „von denen man nicht weiß, dass man sie nicht weiß“.

Optimale Ergebniss werden nur erzielt, wenn der Erblasser im „erbrechtlichen sweetspot“ (C) spielt. Im besten Fall ist er sogar durch die „erbrechtliche Gestaltungspyramide“ (C) geführt worden, um zielgerichtet die gewünschte Ergebnisse zu erzielen.

Diese Video gibt eine kurze Einführung zu diesem Thema in gehirnfreundlicher Weise.

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Dirk Tietjen

Die Erbschaft ausschlagen oder nicht?

Verstirbt ein Angehöriger und man ist Erbe, muss man sich relativ schnell entscheiden. Annahme der Erbschaft oder Ausschlagen?
Oft erfährt man bereits inoffiziell vom Versterben des Erblassers. Oder der Erbe erhält Nachricht vom Nachlassgericht von der Testamentseröffnung.

Diese kurze Video befasst sich mit den Schierigkeiten, die einem gesetzlichen oder einem durch Testament eingesetzten Erben dabei begegnen können und entwickelt Lösungsansätze.

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Dirk Tietjen

Den Pflichtteilsanspruch des Erben retten

Nach dem Willen des Gesetzgebers fällt das Vermögen eines Verstorbenen (Erblassers) an die nahen Angehörigen. Wenn aber der der Erblasser nahe Angehörige – hier insbesondere Abkömmlinge – durch Testament oder Erbvertrag enterbt, ist dieses Ziel zunächst gefährdet. Allerdings sichert das Pflichtteilsrecht nahen Angehörigen zumindestens einen Mindestanteil am Nachlass des Verstorbenen. Auf diese Weise wird der Testierfreiheit des Erblassers eine Grenze gesetzt. Im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments in der Ausprägung des Berliners Testaments ist die Enterbung von Abkömmlingen sogar systematisch vorgesehen, um zunächst dem Ehepartner „freie Verfügbarkeit“ über die Vermögenswerte des Verstorbenen zu sichern. Eine Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs durch Abkömmlinge wird in diesen Fällen meist mithilfe einer Klausel bestraft, die dann auch nur den Pflichtteil beim Versterben des längerlebenden Ehegatten vorsieht. Dennoch sollte ein Jeder sein Recht auf einen Pflichtteil kennen und gegebenenfalls rechtzeitig vor Verjährung geltend machen. .

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Der Widerruf eines Testaments

Ein Testament zu schreiben, ist oft eine Angelegenheit die wir verdrängen. Nach jüngsten Umfragen werden 50 % der in Deutschland auftretenden Erbfälle ohne ein wirksames Testament abgewickelt. Manche Statistiken sprechen gar von einer Zahl von 71 % der Erbfälle ohne Vorliegen eines wirksamen Testaments. Das ist eigentlich schade.

Der Verstorbene (Erblasser) hat durch ein Testament die Möglichkeit, sein Vermögen so an ihm nahestehende Personen zu verteilen, wie es ihm gefällt. Dies kann man vielleicht sogar als Sicherung des Lebenswerks bezeichnen.

Ohne ein Testament oder einen Erbvertrag treten aber oft Rechtsfolgen ein, die der Erblasser in dieser Form nicht gewollt hat. Es tritt dann die so genannte gesetzliche Erbfolge ein. Zwar ist auch die gesetzliche Erbfolge Ergebnis einer Vermutung des Gesetzgebers, wie ein Erblasser seinen letzten Willen wohl gestaltet hätte. Da wir aber alle einzigartige Menschen mit individuellen Wünschen und Zielsetzungen sind, kann eine solche Pauschalierung meist nur einen Kompromiss darstellen. Nur selten ist wohl tatsächlich die gesetzliche Erbfolge so, wie sie die Erblasser testamentarisch geregelt hätte.

Wenn Sie aber jetzt der Minderheit angehören, die sich frühzeitig mit der Tatsache, dass wir alle einmal sterben werden und der damit einhergehenden Vermögensverteilung befasst hat, können sie sich zunächst einmal gratulieren. Sie gehören zu einem elitären Kreis. Zufrieden zurücklehnen sollten Sie sich jedoch nicht.

Das Leben ist eine dynamische Angelegenheit mit vielen Irrungen und Wirrungen. Ständig ändern sich viele Dinge in unserem Leben. Orte an denen wir uns aufhalten, an denen wir arbeiten oder an denen wir uns zur Ruhe setzen. Leute mit denen wir Sport treiben, Spaß haben und ansonsten unsere Geselligkeit ausleben. Da ein Testament immer Spiegelbild unseres Lebens und unserer sozialen Beziehungen sein sollte, sollte auch dieses regelmäßig einer Prüfung unterzogen werden, ob die getroffenen Regelungen noch aktuell sind. Generell würde ich einmal im Jahr eine Prüfung empfehlen, wenn nicht außerordentliche Situationen sofortige Änderungen notwendig machen.

Wie aber widerruft man ein Testament nun eigentlich? Ist dies überhaupt möglich?

Als Grundsatz ist festzuhalten, dass man jede letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) jederzeit wieder ohne Angabe von Gründen widerrufen kann (§ 2353 BGB). Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Der Erblasserwille steht letztlich über allem.

Mögliche Arten des Widerrufs des Testaments

Ein Testament kann auf folgende vier Arten widerrufen werden:

  1. der Widerruf durch ein Testament (§ 2254 BGB)
  2. Vernichtung oder Veränderung des Testaments mit Absicht, es aufzuheben (§ 2255 BGB)
  3. Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung  (§ 2356)
  4. Erstellung einer späteren Verfügung, die mit dem früheren Testament in Widerspruch steht (§ 2258).

Zu 1)

Das Widerrufstestament stellt eine Erklärung mit dem Inhalt dar, dass ein früheres Testament widerrufen werde. Im besten Fall ist dies dort wörtlich auf diese Weise durch den Erblasser niedergeschrieben. Ansonsten wären die vom Erblasser verwendeten Worte auszulegen.

Zu 2)

Zerreißt, zerknittert, verbrennt, streicht durch, überschreibt oder macht der Erblasser das Testament sonst wie unkenntlich, so stellt dies ebenfalls ein Widerruf des Testamentes dar. Allerdings muss diese Maßnhame durch den Erblasser selber vorgenommen werden. Dies kann in der Praxis zu Beweisschwierigkeiten führen. Es wird nicht automatisch vermutet, dass ein zerstörtes Testament vom Erblasser vernichtet wurde. Es bedarf keiner großen Fantasie, warum dies so geregelt ist. Zu leicht wird es ansonsten, ein unliebsames Testament „unwirksam“ zu machen durch einen solchen Widerruf.

Zu 3)

Hat der Erblasser ein notarielles Testament errichtet und dasselbe in amtliche Verwahrung gegeben, ist es leicht für den Erblasser zu widerrufen. Er kann das Testament dadurch widerrufen, dass er es aus der amtlichen Verwahrung der herausnimmt. Hierbei sollte allerdings ein entsprechender Hinweis durch die zurückgebende Stelle an den Erblasser erfolgen, dass durch die Rücknahme ein Widerruf erfolgt. Dies ist nicht jedem klar.

Zu 4)

Schließlich kann der Erblasser später ein weiteres Testament schreiben, welches mit den Regelungen des ersten Testaments nicht übereinstimmt. In diesem Fall gilt grundsätzlich das zweite neue Testament. Das erste Testament gilt als widerrufen.

Sollte allerdings nur ein Teil des zweiten Testamentes dem ersten Testament widersprechen, so behält das erste Testament hinsichtlich des Teils, der nicht in Konflikt mit dem zweiten Testament steht, seine Wirksamkeit.

Dies sind also die vier Möglichkeiten eines Erblassers, ein einmal errichtetes Testament zu bearbeiten beziehungsweise zu widerrufen.

So vielfältig wie das Leben, so vielfältig sind auch kuriose Einzelfälle im Zusammenhang mit diesen vier Widerrufsmöglichkeiten des Erblassers. Spezielle Einzelfälle dieser Widerrufsmöglichkeiten darzustellen, würde den Umfang dieses Beitrages sprengen. Weitere spätere Beiträge hier sollen noch einmal spezieller auf solche Einzelfälle eingehen.

Abschließend erwähnt werden soll allerdings noch, dass auch der Widerruf eines Testamentes widerrufen werden kann (§ 2257 BGB). Der Widerruf des Widerrufs sozusagen. In diesem Fall würde das vor dem Widerruf geltende Testament im Zweifel wieder zur Geltung gelangen (§ 2258 Abs. 2 BGB).

Wichtig ist allerdings zu wissen, dass der Widerruf eines Widerrufes bei der Rücknahme eines Testaments aus der amtlichen Verwahrung nicht möglich ist. Ein aus der amtlichen Verwahrung herausgenommenes Testament bleibt widerrufen und kann nur neu erstellt werden. Gleiches gilt für ein Testament, welches durch Vernichtung oder Veränderung der Urkunde, wie oben unter 2.) beschrieben, widerrufen wurde. Auch ein solches Testament lässt sich nicht ohne weiteres durch einen Widerruf wieder in Kraft setzen. Nur durch einen handschriftlich eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Zusatz, dass dies Testament doch gelten solle, kann ein solchermaßen widerrufenes Testament wieder zur Wirksamkeit erlangen. Sicherer und einfacher ist in diesem Fall jedoch die Neuerstellung eines Testamentes.

Sonderfall gemeinschaftliches Testament von Ehegatten mit wechselbezüglichen Verfügungen.

Zu beachten ist, dass im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten mit so genannten wechselbezüglichen Verfügungen (Verfügungen, die ein Ehegatte im Vertrauen auf die Verfügungen des Ehepartners trifft) der Widerruf eines Testaments besonderen Regelungen unterliegt. Zwar können nicht wechselbezügliche Verfügungen jederzeit widerrufen werden (§ 2253 BGB). Die wechselbezüglichen Verfügungen hingegen sind zu Lebzeiten des Ehepartners nur durch notariell beurkundete Widerrufserklärung gegenüber dem Ehegatten möglich (§ 2296 BGB).

Nach dem Ableben eines der Ehepartner ist ein solcher Widerruf gar nicht mehr möglich (§ 2271 BGB Abs. 2 BGB), da die wechselbezüglichen Verfügungen dann bindend werden. Ausnahmeweise ginge ein Widerruf, wenn die Ehepartner dem überlebenden Partner ein solches Recht zugestanden hätten. Ansonsten kann allenfalls jetzt noch ausgeschlagen werden, um sich den Bindungswirkungen des gemeinschaftlichen Testament zu entziehen. Dies geht immer dann, wenn der verbliebene Ehepartner selber der Erbe ist.

Wir hoffen, dieser Beitrag hat Ihnen einige neue Erkenntnisse zum Thema Widerruf eines Testamentes verschafft. Weitere Beiträge werden folgen.

Lassen Sie uns wissen, wie Ihnen der Beitrag gefallen hat oder welche Fragen Sie haben.

Wie bekommt man einen Erbschein?

In diesem Beitrag beschreibe ich, wie man einen Erbschein beantragt. Das Video ist nicht in perfekter Qualität, aber immerhin vor schöner Kulisse und für auditiv/visuell veranlagte Menschen vielleicht hilfreich.

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Zum Teufel mit den Kohlen: Bedingung und Auflage im Erbrecht

Haben Sie den Film „Zum Teufel mit den Kohlen“gesehen?

Der Film ist sicher nicht voller tiefschürfender transformierender Philosophie, aber er schildert recht amüsant das Geschehen in einem Erbfall im Falle einer „kreativen“ Testamentsgestaltung.

Den Inhalt des Filmes kann man kurz wie folgt zusammenfassen:

Der potentielle Erbe Montgomery Brewster ist ein eher erfolgloser Baseballspieler dessen Karriere am Ausklingen ist. Er erhält die Erbschaft nur dann, wenn er 30 Millionen Dollar in einem einzigen Monat ausgeben kann, ohne hinterher irgendwelche Anschaffungen oder Vermögenswerte  aufweisen zu können.

Schafft er dies nicht, erhält er sein Erbe in Höhe von 300 Millionen USD auch nicht.

Nun, ganz so turbulent ist das wahre Leben nach einer Erbschaft sicher in den meisten Fällen  nicht. Und dennoch gibt es tatsächlich für den Erblasser nach deutschem BGB und Erbrecht einige Gestaltungsrechte. Der Film enthält Anforderungen des Verstorbenen an den bemitleidenswerten Montgomery Brewster, die nach deutschem Erbrecht am ehesten mit einer (aufschiebenden) Bedingung vergleichbar sind.

Grundsätzlich ist eine solche Art der versuchten Verhaltenslenkungen von Erben durch die Gestaltung von Bedingungen möglich.

Allerdings darf es dabei nicht allzu kuriose Blüten treiben. Nach deutschem Erbrecht finden solche Bedingungen ihre Grenzen an den guten Sitten.

Diese wiederum sind beeinträchtigt, wenn die Bedingung gegen „das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstößt. Da solcherlei Wertvorstellungen von Gesellschaften immer im Fluss sind, gibt es hier keine klaren Grenzen. In Mr. Brewsters Fall jedoch wird man wohl davon ausgehen können, dass das gezielte Verschwenden von 3 Mio. USD als Bedingung einer Erbschaft nach deutschem Recht gegen die guten Sitten verstößt.

Geht man von einer Sittenwidrigkeit einer Bedingung aus, kann die bedingte Verfügung unter Umständen in eine Verfügung ohne Bedingung umgedeutet werden. Voraussetzung ist aber, dass man davon ausgeht, der Erblasser habe diese Verfügung auch ohne die Bedingung wohl gewollt.

Auch durch eine Auflage in der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) kann der Erblasser Einfluss auf das Verhalten des Erben oder eines Vermächtnisnehmers nehmen. Durch eine Auflage wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet. Der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer muss dieser Verpflichtung nachkommen.

Zwar ist auch hier der Erbe oder der Vermächtnisnehmer der (mit der Verpflichtung) Beschwerte, jedoch wird dabei keinem Dritten eine Leistung direkt zugewendet. Der begünstigte Dritte kann also die Erfüllung der Auflage nicht einklagen. Wenn es sich allerdings um eine gemeinnützige Auflage handelt, die somit im öffentlichen Interesse liegt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde jedoch die Vollziehung verlangen. Auch Erben oder Miterben können die Vollziehung der Auflage verlangen.

Was ist nun typischerweise Gegenstand einer Auflage?

Häufig werden hier Maßgaben für die Grabpflege des Verstorbenen gemacht oder gemeinnützige, mildtätige Organisationen unterstützt.

Zudem kann die Verpflichtung darin bestehen, geistige oder künstlerische Werke des Verstorbenen zu veröffentlichen. Gegenstand einer erbrechtlichen Auflage kann auch sein, über bestimmte Vermögensgegenstände nicht zu verfügen oder bestimmte Maßnahmen nur nach Konsultation eines sachverständigen Dritten durchzuführen. Schließlich kann sogar zur Auflage gemacht werden, nicht zu heiraten oder die Konfession beizubehalten, sofern nicht die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten wird. Maßstab und Abwägungsfaktoren sind hier immer, das berechtigte Interesse  des Erblassers (z.B. hinsichtlich einer Wiederheirat) versus das Recht des Beschwerten, seine Entscheidungsfreiheit nicht zu stark „fesseln“ zu lassen.

Auch eine Auflage nämlich hat – wie die Bedingung auch – ihre Grenzen. So darf etwa nicht die eigene Testierfreiheit des Erben insofern eingeschränkt werden, dass dieser das ererbte Vermögen nur einer gewissen bestimmten Person zukommen lassen darf.

Eine solche Auflage wäre unwirksam. Strebt der Erblasser solche vermögenslenkenden Ziele an, könnte er dies durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft erreichen. Über die Inhalte einer Vor- und Nacherbschaft finden Sie etwas in anderen Beiträgen auf dieser Website.

Grundsätzlich ist bei der Gestaltung durch Auflagen recht viel möglich. Sollten Bedenken im oben genannten Sinne bestehen, kann eine Auflage eventuell in eine auflösende Bedingung umgedeutet werden. Dann würde mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung (zum Beispiel Wiederheirat) die Erbschaft wieder entfallen.

Ich hoffe, Sie konnten dem Beitrag interessante Aspekte abgewinnen. Mögen Ihre erbrechtlichen Themen nicht ganz so wild wie bei Montgomery Brewster sein. Wobei das Ende mit dem Erhalt der 300 Millionen USD ja doch versöhnlich stimmen kann.

Mit besten Grüßen

Dirk Tietjen

Wie beantragt man einen Erbschein?

Nachdem Versterben eines Erblassers können Erben beim Nachlassgericht (das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene gemeldet war) einen Erbschein beantragen.

Alternativ können Sie auch zu einem Notar gehen, um den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines zu stellen. Notar und Nachlassgericht erheben die gleichen Gebühren, jedoch wird der Notar zusätzlich Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, so dass die Gesamtkosten geringfügig höher ausfallen.

 Da das Nachlassgericht zunächst bemüht ist, herauszufinden, wie die Erbfolge nach dem Erblasser ist, müssen sie einige Angaben hinsichtlich der Familienverhältnisse eidesstattlich versichern. Zum Beispiel, ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, welchen Güterstand eine etwaige Ehe hatte und wie viele Kinder es gibt.

Hilfreich sind in diesem Zusammenhang sämtliche Unterlagen, die die Familienverhältnisse belegen können (Sterbeurkunde, Familienstammbuch, Ehevertrag etc.). Näheres finden Sie in einem anderen Beitrag von mir auf dieser Seite.

Sie benötigen einen Erbschein, um im Rechtsverkehr mit Dritten nachweisen zu können, dass sie die Geschäfte des Verstorbenen weiterführen dürfen. Ein Erbschein stellt ein amtliches Zeugnis ausgestellt durch das Nachlassgericht dar.

Keinen Erbschein benötigen sie oft, wenn der Verstorbene ein notarielles Testament hinterlässt, welches Sie in beglaubigter Form zusammen mit dem Testamenteröffnungsprotokoll zum Nachweis der Erbenstellung gegenüber Dritten verwenden können.

Auf jeden Fall wird dadurch den Erben die Möglichkeit gegeben, schneller zu agieren, ohne (manchmal einige Wochen) auf einen Erbschein warten zu müssen. Darüber hinaus werden die Kosten des Erbscheins und der eidesstattlichen Versicherung eingespart. Banken oder Grundbuchämter akzeptieren in der Regel diese „Ersatzdokumente“.

Um einen Erbschein zu erlangen muss ein entsprechender Antrag unter Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises beim Nachlassgericht oder beim Notar gestellt werden. Darüber hinaus wird dabei die vorab erwähnte eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Der Erbschein vermittelt allen Beteiligten im Rechtsverkehr „guten Glauben“. Sie können sich auf die Richtigkeit dieses Zeugnisses und der damit einhergehenden Befugnisse verlassen, jedenfalls solange sie im guten Glauben hinsichtlich der Richtigkeit des Erbscheins sind.

Werden später Tatsachen bekannt, die belegen, dass der Erbschein von falschen Tatsachen ausging, so wird das Nachlassgericht einen möglichen falschen Erbschein wieder einziehen und einen neuen Erbschein ausstellen, der diesen Tatsachen gerecht wird. Dies kann zum Beispiel geschehen, wenn nach Jahren irgendwo noch ein „verschollenes“ Testament auftaucht.

Die Kosten im Zusammenhang mit der Erteilung eines Erbscheins steigen mit dem Wert des Nachlasses.

Ich hoffe, dieser Beitrag hat Ihnen einige Kenntnisse verschafft. Weitere Informationen werden hier folgen. Um keinen Artikel zu versäumen, tragen Sie sich bitte in den Newsletter ein.

Beste Grüße

Dirk Tietjen

Das Ausschlagen der Erbschaft

Eine als Erbe eingesetzte Person wird zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers (des Verstorbenen) automatisch Erbe und damit Rechtsnachfolger der verstorbenen Person. Es bedarf hierzu keiner weiteren Maßnahmen oder Annahmeerklärungen mehr.

Allerdings ist nicht jede Erbenstellung erwünscht und mancher Nachlass sogar überschuldet. Das Gesetz vermittelt jedem Erben die Möglichkeit, eine erhaltene Erbschaft auszuschlagen und den Eintritt der Rechtsnachfolge wieder rückgängig zu machen. Somit tritt zwar automatisch per Gesetz die (vorläufige) Erbenstellung ein, sie kann aber rückwirkend wieder aufgehoben haben.

Ausschlagen kann der Erbe immer nur „ganz oder gar nicht“. Die Ausschlagung nur eines unliebsamen Bruchteils oder hinsichtlich einiger Nachlassgegenstände ist nicht möglich, § 1950 BGB. Dies gilt jedenfalls, wenn die Erbschaft auf nur einem Berufungsgrund (z.B. Testament) beruht.

Wird man Erbe aufgrund von Testament und Erbvertrag (zwei Berufungsgründe), ist die Ausschlagung des Erbteils der auf Basis zum Beispiel des Testaments beruht möglich, unter Beibehaltung der Erbenstellung aus Erbvertrag. Möglich ist es ebenso, nach § 1948 BGB die Erbenstellung durch Testament auszuschlagen, um danach die Erbschaft als gesetzlicher Erbe anzunehmen. Aber diese Fälle sind eher die Seltenheit und werden hier nur aufgeführt, um das breite Spektrum des Ausschlagens oder Annehmens einer Erbschaft zu verdeutlichen.

In den meisten Fällen gilt: „Annehmen“ oder „Ausschlagen“.

Wie man sich im Einzelfall verhält, hängt von unterschiedlichen Motivlagen des Erben ab, die im Rahmen dieses Beitrages nur angerissen werden können. Wie bereits angedeutet, werden zum Beispiel die meisten Leute wohl einen überschuldeten Nachlass eher nicht übernehmen wollen. Es kann aber auch sein, dass das Testament Verfügungen vorsieht, die der Erbe für sich als nachteilig ansieht.

Ist zum Beispiel ein Abkömmling als Nacherbe nach dem überlebendem Ehegatten eingesetzt, so muss er sich hinsichtlich des ererbten Vermögens gedulden. Er tritt die Nacherbenstellung erst an, nachdem der Vorerbe wiederum verstorben ist. Oft benötigen junge Erwachsene in einer relativen Frühphase Geldbeträge, um sich einzurichten oder gar ein Haus oder eine Wohnung für die Familie zu erwerben. Schlägt also der als Vorerbe eingesetzte Abkömmling aus, so verliert es seine Erbenstellung und erhält statt dessen einen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser ist zwar oft geringer. Allerdings erhält der Abkömmling das Geld weitaus früher und ein jeder weiß, dass „Geld sofort“ manchmal wertvoller ist als „mehr Geld später“.

Eine Ausschlagung kann jedoch auch erfolgen, um eine andere Person in die Erbenstellung gelangen zu lassen. Dies kann zum Beispiel der (versorgte) überlebende Ehegatte zu Gunsten eines Abkömmlings tun.

Schlägt also der Erbe aus, so verliert er rückwirkend die Erbenstellung,  § 1951 BGB. Erbe wird nun derjenige, der Erbe geworden wäre, wenn der Ausschlagende beim Erbfall nicht mehr gelebt hätte.

Nimmt der Erbe die Erbschaft dagegen an, wandelt sich die bereits – wie vorab erwähnt – eingetretene Erbenstellung von einer vorläufigen in eine endgültige. Ab diesem Zeitpunkt kann nun nicht mehr ausgeschlagen werden (§ 1943 BGB).

Annehmen kann man eine Erbschaft immer erst nach Eintritt des Erbfalls und nicht etwa im Vorwege mit einer Erklärung wie „Im Falle des Ablebens ….nehme ich die Erbschaft in jedem Fall an“. Vorläufiger Erbe wird man automatisch, die endgültige Annahme muss erklärt werden. Allerdings kann die endgültige Annahme auch durch stillschweigendes Verhalten erfolgen, etwa indem der vorläufige Erbe über Nachlassgegenstände verfügt oder einen Erbschein beantragt. Die Grenzen sind hier fließend, jedenfalls sollte der vorläufige Erbe vorsichtig agieren, will er nicht Gefahr laufen, die Erbschaft durch schlüssiges Handeln anzunehmen.

Achtung: auch ein Verstreichenlassen der Annahmefrist wird im allgemeinen bereits als schlüssige Annahme der Erbschaft gewertet.

Somit sollte jeder Erbe die ihm zugestandene 6-Wochenfrist nach § 1944 BGB ausnutzen, um eine für ihn tragfähige Entscheidung zu erlangen. Die Erbschaft (endgültig) anzunehmen oder auszuschlagen. Panikartiges Ausschlagen aus Angst vor Schulden ist ebenso wenig anzuraten wie euphorisches Annehmen in der Erwartung großer Reichtümer.

Meist wissen Außenstehende weit weniger genau über die finanzielle Situation des Erblassers Bescheid, als sie denken.

Handelt es sich um Nachlässe mit größeren Beträgen oder Rechtsnachfolge von Unternehmen mit Betriebsvermögen sollte rasch anwaltliche Hilfe hinzugezogen werden, um diese 6 Wochen möglichst effektiv zu nutzen. Die Kosten der Beratung sind meist gut investiert, denn Fehler in dieser Phase sind meist weitaus teurer.

Diese Ausschlagungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Erbe Kenntnis erhält, dass er gesetzlicher oder testamentarischer Erbe ist. Erliegt der Erbe hierbei gewissen Irrtümern, liegt möglicherweise gerade keine Kenntnis vor, die den Fristablauf startet. Das muss jedoch im Einzelfall genau untersucht werden. Zunächst sollte jeder Erbe von dieser 6-Wochenfrist ab Kenntniserlangung ausgehen.

Einmal getätigte Annahme- oder Ausschlagungserkärungen können später nicht mehr widerrufen werden.

Sinn dieser recht kurzen Zeitspanne für die Entscheidung ist, für alle Beteiligten rasch Klarheit zu verschaffen, wer Rechtsnachfolger des Verstorbenen ist. Aufgrund dieser kurzen Entscheidungsperiode kommt es hin und wieder vor, dass diese Entscheidung auf Basis von falschen Vorstellungen oder Irrtümern getroffen wird, In eng begrenzten Ausnahmefällen kann daher eine Annahme- oder Ausschlagungserklärung nachträglich noch angefochten werden. Eine detaillierte Darstellung dieser Anfechtungsgründe wird in einem späteren Beitrag hier veröffentlicht werden.

Wie erklärt man nun eigentlich die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft?

Eine solche Erklärung ist nach § 1955 BGB gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Das Nachlassgericht ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Verstorbenen liegt. Alternativ ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Die Erklärung kann entweder beim Nachlassgericht zu Protokoll (Diktat) gegeben oder aber bei einem Notar öffentlich beglaubigt werden.

Die Kosten dieser Alternativen betragen entsprechend § 45 KostO eine Viertel Gebühr und sind meist sehr überschaubar.

Ist das Nachlassgericht in der Nähe, ist es unproblematisch die Erklärung vor Ort protokollieren zu lassen. Bei weiterer Entfernung empfiehlt sich der Gang zum Notar, der die Erklärung dann an das Nachlassgericht weiterleiten wird.

Ich hoffe, dieser Beitrag hat Ihnen einige Fragen zur Ausschlagung der Erbschaft beantworten können. Lassen Sie mich wissen, was Sie davon halten.

Weitere Spezialfälle werden in späteren Beiträgen hier veröffentlicht werden.

Beste Grüße
Dirk Tietjen

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers im Erbfall

TestamentsvollstreckerDie Umsetzung des letzten Willens eines Erblassers liegt in den Händen vor allem seiner Erben. Will der Erblasser sicherstellen, dass sein letzter Wille auch tatsächlich wie von ihm gewünscht umgesetzt wird, kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen.  Oft entspricht es auch dem Wunsch des Erblassers, den Nachlass im Falle der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft für den Nacherben als Einheit zu erhalten.

Der Testamentsvollstrecker kann dies sicherstellen und verhindert damit eine Belastung des oft komplizierten – von unterschiedlichen Interessen beeinflussten –  Verhältnisses von Vor- und Nacherben. Dieser kann entweder in einem Testament (§ 2197 BGB) oder in einem Erbvertrag (§ 2299 BGB) vom Erblasser berufen werden. Er kann diese Auswahl aber auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht übertragen.

Wählt der Erblasser die Festlegung des Testamentsvollstreckers durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag), so muss der Begriff „Testamentsvollstrecker“ nicht ausdrücklich genannt sein. Es kann sich auch im Rahmen der gebotenen Auslegung ergeben, dass Testamentsvollstreckung gewünscht war. Um  Klarheit zu schaffen, was gewollt ist, ist aber sicher eine deutliche Formulierung mit dem Begriff Testamentsvollstrecker vorzuziehen.

Testamentsvollstrecker kann jede geschäftsfähige Person werden. Allerdings muss der Testamentsvollstrecker sein Amt gegenüber dem Nachlassgericht zunächst annehmen (oder ablehnen).  Dies kann durch formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.

Welche Aufgaben hat nun ein eigentlich ein Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Anordnungen des Erblassers auszuführen (z.B. Vermächtnisse oder Auflagen), Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist der Testamentsvollstrecker  jedoch nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

Darüber hinaus soll er die Auseinandersetzung von etwaigen Miterben bewirken (§ 2204 BGB) und bis zur Verteilung des Vermögens entsprechend der letztwilligen Verfügung des Erblassers muss er den Nachlass verwalten (§ 2205 BGB).

Die Erben bleiben zwar Rechtsinhaber  bezüglich der Vermögenswerte des Nachlasses, sie sind aber nicht mehr verfügungsbefugt. Diese Aufgabe hat nun der Testamentsvollstrecker.

Dennoch haben die Erben Rechhe. Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten, § 2215 BGB. Allerdings wird man dem Testamentsvollstrecker Gelegenheit geben müssen, sich zunächst selber einen Überblick  über den Nachlass zu verschaffen.

Zudem kann der Erbe von dem Testamentsvollstrecker Auskunft über seine Tätigkeit und nach dem Ende gar Rechenschaft verlangen. Auf diese Weise kann ein Erbe überprüfen, ob der Testamentsvollstrecker auch im, Sinne des Erblassers agiert hat. Schlimmstenfalls, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtenüberschreitung, ist der Testamentsvollstrecker dem Erben oder auch dem Vermächtnisnehmer gegenüber sogar zum Schadensersatz verpflichtet, § 2219 BGB.

Im Verhältnis zu Dritten kann er sich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausweisen, welches er beim Nachlassgericht beantragen kann. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist auch im Erbschein zu vermerken.

Im Normalfall ist der Testamentsvollstrecker nur für die so genannte Abwicklungsvollstreckung zuständig. Seine Amtszeit endet mit der Ausführung des letzten Willens.

Abweichend davon kann der Erblasser jedoch auch eine so genannte Dauervollstreckung anordnen. Dies hat zur Folge, dass der Nachlass noch für einen längeren Zeitraum unter Testamentsvollstreckung steht. Regelmäßig kann diese dauerhafte Testamentsvollstreckung nicht länger als 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers andauern, § 2210 BGB.

Kann ein Testamentsvollstrecker entlassen werden?

Eine Entlassung des Testamentsvollstreckers ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Er kann in einem solchen Fall auf Antrag vom Nachlassgericht gegen seinen Willen entlassen werden (2227 BGB). Dies ist zum Beispiel der Fall sein, wenn er seine Pflichten grob verletzt oder er zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht befähigt ist, §  2227 BGB.

Beispielhaft seien folgende Fälle genannt:

Ein Entlassungsgrund  im Sinne des § 2227 BGB kann gegeben sein, wenn der Testamentsvollstrecker den Erben kein Verzeichnis ensprechend§ 2215 I BGB mitgeteilt, aber ein alle wesentlichen Nachlasswerte umfassendes Nachlassverzeichnis beim Nachlassgericht eingereicht hat (BayObLG, Urteil vom 08.06.2001).

Andererseits ist es kein Entlassungsgrund, wenn ein Testamentsvollstrecker in einer strittigen Auslegungsfrage eine ihm als Vermächtnisnehmer günstige Testamentsauslegung vertritt. Dieser Interessengegensatz für sich genommen ist für eine Entlassung nicht hinreichend, da alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind ((BayObLG, Urteil vom 11.07.2001).

Sie sehen, die Grenzen sind dort fließend. Festhalten kann man aber wohl, dass für eine Entlassung schon grobe Pflichtverletzungen nachweisbar sein müssten.

Welche Vergütung erhält nun eigentlich ein Testamentsvollstrecker bzw. mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Grundsätzlich erhält der Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“  (§ 2221 BGB), die er dem Nachlass entnehmen kann.  Was angemessen ist, kann natürlich unterschiedlich eingeschätzt werden. Anerkanntermaßen sind je nach Nachlasswert wohl Vergütungen in Größenordnungen von 1% – 4% des Nachlasswertes als angemessen einzuschätzen, wobei 4% für Nachlasswerte bis zu 250.000 € angenommen werden können.  Dies sind allerdings nur Richtwerte und sollte auch von der Komplexität des Amtes abhängig sein.

Einfacher ist es daher, wenn der Erblasser die Vergütung des Testamentsvollstreckers in seiner letztwilligen Verfügung bereits festlegt. Auf diese Weise werden Streitfragen vermieden.

Ich hoffe, Sie konnten diesem Beitrag über Testamentsvollstrecker einige wertvolle Informationen entnehmen. Lassen Sie mich wissen, was Sie davon halten.

Beste Grüße

Dirk Tietjen

Die Rolle des Nachlassgerichts bei der Erbschaft

Verstirbt der Erblasser so geht der Nachlass als Ganzes auf die Erben über. Dies wird im BGB als Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet (§1922 BGB).

Die Erben erhalten qua Gesetz automatisch sämtliche zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte (Haben und Soll).

Wie aber geht es nun weiter für die Erben?

An dieser Stelle beginnt die Zuständigkeit des Nachlassgerichts. Diese Funktion übernimmt dasjenige Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk der letzte Wohnort des verstorbenen Erblassers fällt.

Liegt eine Verfügung von Todes in Form des Testaments oder des Erbvertrages in amtlicher Verwahrung (Hinterlegung beim Gericht gegen Gebühr) vor, so kann das Gericht einen Termin zur Eröffnung bestimmen.

Es ist zwar möglich, hierzu gesetzliche Erben oder testamentarische Erben einzuladen, in der Praxis geschieht dies aber häufig nicht.

Ist keine letztwillige Verfügung in amtlicher Verwahrung, so besteht aber eine gesetzliche Verpflichtung eines Jeden, Testamente, die nach dem Tod einer Person aufgefunden werden, beim Nachlassgericht einzureichen.Ist dies erfolgt, kann ebenfalls ein Termin für die Eröffnung des Testamentes festgelegt werden.

Den im Zusammenhang mit der Erbschaft beteiligten Personen wird eine Abschrift des Protokolls und des eröffneten Schriftstücks übersendet. Gegebenenfalls werden Textstellen, die nicht von allgemeiner Bedeutung sind, geschwärzt (zum Beispiel die wechselbezüglichen Verfügungen des überlebenden Ehegatten in einem gemeinschaftlichem Testament). .

Hat eine Person, die ihrer Meinung nach ein Recht auf Einsicht hat, keine Ausfertigung des Eröffnungsprotokolls erhalten, so kann sie durch Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses, Einsicht oder eine Abschrift der Verfügung von Todes wegen erhalten.

Auch gesetzliche Erben, die durch die letztwillige Verfügung enterbt worden sind, haben auf Basis der überlassenen Verfügung die Möglichkeit, die Wirksamkeit dieser Verfügung zu überprüfen.Die Rechtswirksamkeit der Verfügung von Todes wegen wird vom Nachlassgericht nämlich nicht geprüft.

Falls die gesetzlichen Erben zunächst nicht bekannt sind, wird das Nachlassgericht von Amts wegen ermitteln , wer die gesetzlichen Erben sind und ihnen eine Ausfertigung der Verfügung zukommen lassen.

Will ein Erbe ausschlagen, so ist das Nachlassgericht auch für die Entgegennahme einer solchen Erklärung zuständig.

Zudem gehört es zu den Aufgaben des Nachlassgerichts, einen Erbschein zu erteilen. Der Erbe wird im Rechtsverkehr und vor allem in der Auseinandersetzung mit Banken einen Nachweis benötigen, dass er tatsächlich der Erbe des Erblassers geworden ist.

So ein Nachweis kann meistens nur mit einem Erbschein geführt werden, der vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt wird. Gibt es hingegen ein notarielles Testament, so kann dasselbe in Verbindung mit dem Testamentseröffnungsprotokoll ebenfalls als Nachweis für die Erbenstellung genutzt werden.

Natürlich muss der beantragende Erbe durch geeignete Unterlagen, die je nach Erbschaftsverhältnis unterschiedlich sind, seine Erbenstellung nachweisen.

Bei mehreren Erben genügt es, wenn einer den Antrag stellt. Es ist anzuraten, zum höchstpersönlichen Erscheinen möglichst viele Belege zum Nachweis mitzubringen.

Neben der Sterbeurkunde des Erblassers empfehlen sich im Allgemeinen noch folgende Unterlagen:

  • Heiratsurkunde als Nachweis der Eheschließung
  • Geburtsurkunde als Nachweis der Abstammung von dem Erblasser
  • Heiratsurkunde zum Nachweis der wirksamen Eheschließung oder Namensänderung,
  • gegebenenfalls zum Nachweis nicht mehr bestehenden Ehegattenerbrechts ein Scheidungsurteil oder eine Sterbeurkunde des vorherigen Ehepartners
  • gegebenenfalls Sterbeurkunden weiterer Personen, die für die Erbfolge in Frage gekommen wären
  • gegebenenfalls Adoptionsbeschluss zum Nachweis einer erfolgten Adoption.

Je nach den Besonderheiten des Einzelfalles sind eventuell weitere Unterlagen erforderlich. Bringen Sie im Zweifel sämtliche Unterlagen mit, die die familiäre und erbrechtliche Situation aufklären helfen können.

Nach einem Erbfall sind vor endgültiger Regelung oftmals vorläufige Maßnahmen zu treffen. Ist (wenigstens) ein Erbe bekannt, so muss dieser sich zunächst um die Nachlassabwicklung kümmern. Das Nachlassgericht darf dann nicht von Amts wegen eingreifen. Den Angehörigen obliegt zudem die Aufgabe, für eine angemessene Bestattung zu sorgen, und zwar unabhängig davon, ob sie Erben geworden sind. Kümmern sie sich nicht, so wird in der Regel durch die zuständige Behörde eine Zwangsbestattung vorgenommen und die Kosten dafür den Angehörigen in Rechnung gestellt. Die Bestattungskosten sind grundsätzlich vom Erben zu erstatten. Es ist keinesfalls die Pflicht und Aufgabe des Nachlassgerichts, sich um die Bestattung der/des Erblasser(s)/in zu kümmern.

Grundsätzlich ist es die Aufgabe von Angehörigen, eine Bestattung durchführen zu lassen. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht Erben geworden sind. Passiert dies nicht oder sind dieselben nicht bekannt, wird eine Zwangsbestattung durchgeführt, deren Kosten später die Erben zu tragen haben.

Sind die Erben nicht bekannt, ist das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses verpflichtet.

Dies geschieht entweder durch Sicherungsmaßnahmen für Nachlassgegenstände oder sogar durch die Bestellung eines Nachlasspflegers. Der Nachlasspfleger ist dann der gesetzliche Vertreter des noch unbekannten Erben.

Er hat den Nachlass zu sichern und zu verwalten sowie den Erben zu ermitteln. Hierfür erhält er eine Vergütung, die ihm vom Nachlassgericht zugesprochen wird. Sie ist aus dem Nachlass zu begleichen.

Ich hoffe, der Beitrag hat Ihnen ein paar Fragen beantworten können. Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf, wenn ich Ihnen behilflich sein kann.

Beste Grüße

Dirk Tietjen