Das Testament

Obwohl der Gesetzgeber im BGB eigentlich eher davon ausgeht, dass die meisten Menschen ein Testament errichten, entspricht dies scheinbar nicht dem Normalfall.

Viele Menschen errichten kein Testament und müssen dann mit der gesetzlichen Erbfolge leben. Es ist dann oft für Hinterbliebene überraschend, dass nicht etwas der verbliebene Ehegatte zunächst allein Erbe wird (z.B. Haus und Hof), sondern derselbe gemeinsam mit Abkömmlingen eine Erbengemeinschaft bildet.

Dies ist in vielen Fällen nicht gewünscht, führt es doch häufig zu Turbulenzen im Familienumfeld. Der verbliebene Ehepartner ist neben der Trauer um den Verstorbenen auch einigen Veränderungen seiner Vermögenslage ausgesetzt. Inwieweit dies für alle Beteiligten angenehm verläuft, hängt auch von der Qualität der familiären Beziehungen ab. Um dieselben nicht allzu sehr zu prüfen, ist es sicher anzuraten, rechtzeitig ein Testament zu errichten.

Ein Testament kann grundsätzlich jeder errichten, der volljährig und geschäftsfähig ist. Bei Minderjährigen können allerdings nur diejenigen, die bereits 16 Jahre alt sind, ein Testament errichten. Bei ihnen bedarf es dabei allerdings eines notariellen Testamentes, bei dem bestimmte Formerfordernisse einzuhalten sind.

Ein Testament ist handschriftlich anzufertigen. Sie können also die Hilfe Ihres Computers oder IPads dazu nicht in Anspruch nehmen. Oder sie müssen das dort Geschriebene hiernach noch einmal komplett mit der Hand abschreiben und es mit Ort, Datum und Unterschrift versehen. Nur die Unterschrift ist zwingend erforderlich. Ort und Datum sind nicht unbedingt erforderlich, aber dringend zu empfehlen.

Alternativ können Sie ein öffentliches Testament vor einem Notar errichten. Hierbei können sie dann auch Ihren letzten Willen mündlich erklären. Diese Erklärung hält der Notar schriftlich fest.

Sie können dem Notar aber auch eine offenes oder verschlossenes handgeschriebenes Dokument überreichen mit dem Hinweis, dies sei Ihr letzter Wille.

Nun stellt sich die Frage, wo Sie Ihr Testament am besten aufbewahren. Ihr privatschriftliches, eigenhändig geschriebenes Testament können Sie an einem beliebigen Ort verwahren. Selbstverständlich aber sollte es im Falle des Ablebens leicht gefunden werden können.

Haben Sie Ihr Testament bei einem Notar errichtet, so wird das Testament bei demjenigen Amtsgericht aufbewahrt, welches beim Amtssitz des Notars zuständig ist. Lassen Sie sich Ihr notarielles Testament vom Amtsgericht wieder aushändigen, verliert es an Wirksamkeit und muss neu erstellt werden. Es handelt sich dann quasi um einen Widerruf des Testaments.

Sie können aber auch Ihr privatschriftliches Testament bei einem Amtsgericht gegen Hinterlegungsschein verwahren lassen. Dasselbe behält auch seine Wirksamkeit, wenn es aus der Verwahrung wieder entnommen wird (anders als das notarielle Testament). Sein privatschrifltiches Testament bei einem Amtsgericht verwahren zu lassen ist immer dann anzuraten, wenn man Sorge hat, dass das Testament sonst nicht aufgefunden oder unterdrückt werden würde.

Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten, welches dann die letztwilligen Verfügungen von 2 Personen, nämlich den Ehegatten enthält, §§ 2265 ff. BGB. Hierbei kann ein Partner schreiben und beide unterschreiben das Testament letztendlich. Wenn die Partner bestimmte Verfügungen wechselseitig treffen wollen (wechselbezügliche Verfügungen), führt dies zu einer Bindungswirkung. Allerdings können gemeinschaftliche Testamente mit wechselbezüglichen Verfügungen noch widerrufen werden, solange keiner der Partner verstorben ist. Mit dem Tode eines Partners wird es endgültig bindend und kann nun nur noch ausschlagen, um sich von der Bindungswirkung zu befreien. Auf diese Weise erhielte der überlebende Partner auch die Testierfreiheit wieder, über sein eigenes Vermögen neu zu testieren.

Das gemeinschaftliche Testament hat noch viele bemerkenswerte Nuancen, die im Rahmen dieses Beitrages nicht alle erörtert werden können. Weitere Beiträge werden dieses Thema vertiefen.

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Beste Grüße

Dirk Tietjen

10 Tipps für den Immobilienerwerb

Viele träumen  den Traum vom eigenen Haus. Wer hätte nicht gerne Wohnbedarf auf die eigenen Bedürfnisse angepasst und das Gefühl „in etwas Eigenem“ zu wohnen. Die Beschäftigung mit dieser Materie lohnt sich also durchaus, will aber auch gut vorbereitet sein. Vielerorts droht Immobilienkäufern aufgrund der demografischen Entwicklung und der „Landflucht“   vieler Familien die Situation, dass die eigene Immobilie im Laufe der Zeit an Wert verliert und nicht  – wie früher häufig – oft auch eine gute Geldanlage darstellt.

Wer dennoch für sich grundsätzlich zu dem Fazit kommt, eine eigene Immobilie erworben zu wollen, sollte dies gewissenhaft vorbereiten, um nicht später unliebsame Überraschungen zu erleben.

Schlechte Vorbereitung, fehlender Sachkenntnis oder falsche Beratung können ebenfalls ein kostenträchtiges Nachspiel haben.

Die wichtigsten (keineswegs nur rechtlichen) Dinge, die man bei seinen Überlegungen berücksichtigen sollte, finden sich nachfolgend als 10-TippCheckliste für den  Immobilienerwerb. Einiges erscheint beim Lesen banal – die Praxis zeigt aber, dass einzelne Punkte immer wieder vergessen oder unterschätzt werden. Insofern kann ein erneutes Abarbeiten einer Liste eine Art „Sicherheitscheck“ sein.

Tipp Nr. 1 – Wirklich kaufen oder selber bauen?

Zunächst sollte man sich die Frage beantworten, ob man bauen oder kaufen will. Wer ausgeprägt viele individuelle Wünsche hat, dem ist wohl eher zum Bau zu raten. Allerdings ist auch ein erhöhtes Maß an Geduld, Energie und Nervenkraft erforderlich.

Tipp Nr. 2 – Sorgfältige Recherche

Hat man sich zum Hauskauf entschieden, ist  eine sorgfältig angelegte Recherche nach dem Wunschobjekt anzustreben. Hierzu gehören Zeitungen, Online-Plattformen und auch generelle Anfragen bei ortsansässigen Maklern (am besten ohne sogleich einen Vertrag zu unterzeichnen, es geht erst einmal nur um ein Grobraster; wobei der Käufer allerdings die Maklergebühr  nur zahlt, wenn durch den Makler vermittelt ein Objekt erworben wird). Ein Maklervertrag bindet so manchen allerdings auch bereits „psychologisch“ (nach dem Motto: „der hat ja schon so viel für uns getan“.

Tipp Nr. 3 – Lage analysieren

Nochmals die Lage prüfen- wie zuvor bereits erörtert, drohen vielen Regionen zukünftig Immobilienentwertungen. Wem andere Aspekte wichtiger sind (soziales Umfeld: Kindergärten, Schulen und Sportvereine und Transportmittel) kann dieses Kriterium weniger stark bewerten.

Tipp Nr. 4 – Nicht unter Zeitdruck kaufen oder vom Makler unter Druck setzen lassen

Ist das richtige Objekt gefunden, dennoch noch einmal in die Prüfphase gehen ohne Zeitdruck. Es gibt auch noch andere schöne Häuser. Makler verwenden oft den Trick, auf andere potentielle Käufer zu verweisen. Dies sollte man entkräften indem man sagt : „Unser Traumhaus kann uns niemand nehmen- es ist nur für uns“. Natürlich kann es dann doch einmal anderweitig verkauft werden, aber immerhin haben Sie eine sorgfältige Entscheidung getroffen, die Sie später nicht bereuen.

Tipp Nr. 5 – Finanzierung sichern und doppelt checken

Wer sich zum Kauf entschließt, muss vorher sorgfältig seine Finanzen prüfen.

Holen Sie Angebote von mehreren Banken ein und vergleichen Sie in Ruhe.
Möglicherweise lohnt es sich, für geringes Entgelt einen Experten über die Finanzierungspläne schauen zu lassen (eine Person, die nicht das Darlehen oder die Immobilie vermittelt). Hierfür überschaubar aufgewendetes Geld lohnt in der Regel und zahlt sich sehr häufig aus. Als Faustregel gilt: mindestens zehn Prozent Eigenkapital einbringen.

Tipp Nr. 6 – Unabhängigen Gutachter einschalten

Auch mit gewissen Kosten verbunden ist die Einschaltung eines unabhängigen Gutachters.  Er untersucht das Objekt auf Mängel, Reparaturstau und Umbaumöglichkeiten. Auch dieses Geld ist gut angelegt (zum Beispiel gibt es bei Gericht eine Liste von Immobiliengutachtern; entsprechende Fachleute finden sich aber auch leicht durch „Google“. Ein Immobilienkauf ist oft eine beachtliche Lebensentscheidung, die auf  Basis vieler abgesicherter Fakten stattfinden sollte. Bei einer ernsthaften  Erkrankung und drohender Operation würde man auch nicht auf die Idee der Selbstdiagnose oder gar -behandlung kommen, sondern einen Fachmann aufsuchen. Einen solchen Service bietet zum Beispiel  „Der Hausinspektor“  an (http://www.der-hausinspektor.de).

Tipp Nr. 7 – Verhandeln wie ein Profi

Findige  Käufer verstehen den Angebotspreis als Eingangsangebot und sind auch bereit, auf Mängel oder Nachteile der Immobilie hinzuweisen. Auch hier ist es möglich, einen Experten als Verhandlungspartner auftreten zu lassen. Meist holt diese Person seine Vergütung ohne Schwierigkeiten sofort „wieder rein“. Auch verhindert ein Experte, dass unerfahrene Immobilienkäufer dem Haus vor den Augen des Makler „verliebte Blicke“ zuwerfen, und eine „walk away“  Position kaum noch glaubhaft darstellbar bleibt.

Tipp Nr. 8 –Wohnumfeld prüfen

Natürlich sind auch weitere „softe“ Faktoren zu beachten. Da gilt die alte Weisheit:  „Es kann der frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt“. Mehrfach vorher die Immobilie aufsuchen und auch Anwohnen befragen. Versäumnisse hierbei bereut man später oft viele Jahre, das kann die eigentlich perfekte Immobilie selber  kaum noch ausgleichen.

Tipp Nr. 9 – Notarvertrag: rechtzeitig und gründlich vor Unterschrift prüfen

Jeder Grundstückkaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Dieser Beurkundungszwang soll die Kaufvertragsparteien schützen (Warnfunktion und Beweisfunktion). Der hierzu gewählte Notar hat eine Neutralitätspflicht: er darf nicht zugunsten einer Partei mit der anderen Partei verhandeln. Zudem hat er die Parteien über die Bedeutung des Inhaltes zu belehren (Ausnahme: keine Belehrungspflicht über steuerliche Konsequenzen). Dennoch zeigt sich in der Praxis, dass manche Notare stark mit Verkäufern zusammenarbeiten und deswegen deren bevorzugtes Kaufvertragsformular verwenden.

Es ist also anzuraten, den Kaufvertrag vorher einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen – wer nicht sachkundig genug ist, sollte einen Anwalt hinzuziehen (auch diese Kosten sind überschaubar und rechnen sich). Dieser prüft auf Wunsch auch Einträge und Vorlasten in Grundbuch und Baulastenverzeichnis, die den Wert der Immobilie mindern können. Bei Eigentumswohnungen prüft er zusätzlich die Teilungserklärung, gegebenenfalls Eigentümerversammlungsprotokolle und Nebenkostenabrechnungen.

Tipp Nr. 10 – Erfolgt der Erwerb über eine Zwangsversteigerung?

Meist liegt in der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichtes ein Gutachten hinsichtlich der zu versteigernden Immobilie aus, welches unbedingt genauestens studiert werden sollte. Auch ist die aktuelle Wohnsituation der Immobilie ist zu untersuchen – manchmal verstehen es die Alteigentümer die Räumung der Wohnung trickreich zu verhindern oder zu verzögern. Das kann Probleme mit dem eigenen Terminplan geben (Kündigung der eigenen Wohnung) und zu zusätzlichen Kosten und Nervenbelastungen führen.

Wer auf  Basis dieser Checkliste vorgeht, ist zwar nicht gegen jedes Lebensrisiko abgesichert, hat aber doch die gefährlichsten Klippen umschifft.

FIFA unterliegt im Streit mit Ferrero über WM-Marken

FIFA unterliegt im Streit mit Ferrero über WM-Marken

 

Der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über Ansprüche der FIFA auf Löschung von Marken entschieden, die sich auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika beziehen und die Ferrero hat eintragen lassen.

Die Klägerin, die FIFA mit Sitz in der Schweiz, veranstaltet die Fußball-Weltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die auf die Fußball-Weltmeisterschaften 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika Bezug nehmen. Die beklagte Ferrero GmbH gibt zu Fußball-Weltmeisterschaften Sammelbilder heraus, die sie ihren Schokoladenerzeugnissen beilegt. Sie hat mehrere Marken eintragen lassen, die ebenfalls einen Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft aufweisen, um ihre Sammelbildaktion markenrechtlich abzusichern. Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der Marken in Anspruch genommen.

Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Löschungsansprüche der Klägerin sowohl unter kennzeichenrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verneint.

Kennzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint, weil keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien bestehe und die Klägerin die begehrten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf Werktitel mit den Bezeichnungen „WM 2010“, „GERMANY 2006“ und „SOUTH AFRICA 2010“ stützen könne. Aus Wettbewerbsrecht abgeleitete Ansprüche hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint. Durch die Marken der Beklagten werde der Verkehr nicht zu der unzutreffenden Annahme veranlasst, die Beklagte sei offizieller Sponsor der Klägerin. Die Beklagte behindere die Klägerin durch die Markeneintragungen nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen, die Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Sponsoren zu vermarkten. Auch auf die Generalklausel des § 3 UWG könne die Klägerin die Löschungsansprüche nicht mit Erfolg stützen. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen führe nicht dazu, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme, vorbehalten sei.

Urteil vom 12.11.2009  I ZR 183/07 – WM-Marken

OLG Hamburg – Urteil vom 13.09.2007  3 U 240/05

Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im Internet

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen.

Die Beklagte bietet unter der Internetadresse www.chefkoch.de eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Diese Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden, die der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt.

Der Kläger will der Beklagten insbesondere verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem begehrt er Schadenersatz. Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletze dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Der Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien. Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen.

Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.

Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de

Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob die Ausübung eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung eine Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Frankfurt am Main, die sie zusammen mit ihrem Kind bewohnen. In § 1 des Mietvertrages heißt es, dass die Anmietung „zu Wohnzwecken“ erfolgt. § 11 des Formularmietvertrages enthält die folgende Regelung:

„1. Der Mieter darf die Mietsache zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit Einwilligung des Vermieters benutzen.

…“

Der Beklagte zu 1 ist als Immobilienmakler tätig. Er besitzt kein eigenes Büro, sondern betreibt seine selbständige Tätigkeit von der gemieteten Wohnung aus. Mit Schreiben vom 7. März 2007 forderte die Klägerin den Beklagten unter Androhung einer Kündigung des Mietverhältnisses vergeblich auf, die gewerbliche Nutzung zu unterlassen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 erklärte die Klägerin wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietwohnung die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses und forderte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf.

Das Amtsgericht hat der Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung – auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt – nicht in der Wohnung dulden muss. Der Vermieter kann allerdings im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, insbesondere, wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung. Werden für die geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter des Mieters in der Wohnung beschäftigt, wie dies in dem heute entschiedenen Fall nach dem bestrittenen Vorbringen der Klägerin der Fall sein soll, kommt ein Anspruch auf Gestattung jedoch regelmäßig nicht in Betracht.

Da dieser Punkt der Aufklärung durch das Berufungsgericht bedarf, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren zurückverwiesen.

Urteil vom 14. Juli 2009 – VIII ZR 165/08

AG Frankfurt am Main – Urteil vom 18. Dezember 2007 – 33 C 2808/07-29

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 20. Mai 2008 – 2-17 S 19/08

Karlsruhe, den 14. Juli 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Unfallschaden – Geschädigter muss Verweis auf Billigwerkstatt nicht akzeptieren

Der Kläger machte gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, war beschädigt worden.

Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Es ging nur noch um die Frage:

Muss sich der Geschädigte und Kläger bei der Geltendmachung eines fiktiven Reparaturschadens (er lässt also gar nicht reparieren, sondern verlangt in dieser Höhe Schadenersatz) auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten „freien Karosseriefachwerkstatt“ verweisen lassen muss? Oder kann er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen?

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat an seiner bereits im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten:

Der Geschädigte kann bei seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Selbst wenn dies der Fall, kann es für den Geschädigten immer noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. 

Bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.

Aber auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.

BGH Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09

Jetzt wird`s uns zu bunt – Farbwahlklauseln bei Schönheitsreparaturen unwirksam

So ganz allmählich müsste jegliche denkbare Klausel herkömmlicher Mietverträge von der Rechtsprechung abgeklopft worden sein. Denkt man!

Nahezu jede Woche, so scheint es einem, finden die Karlsruher Richter weitere Kritikpunkte an handelsüblichen Mietverträgen mit oft weitreichenden Folgen auch für die Vergangenheit.

Manchmal wünschte man sich, eben diese Richter würden einmal diesen „treaty of paradise“ entwerfen, der den Belangen aller an einem Mietvertrag beteiligten Parteien gerecht wird.

Richter als Teil der Judikative können dies natürlich nicht. Gewaltenteilung, na klar. Dennoch erinnert es manches Mal an Sisyphos, jedes Mal, wenn man meint, man habe einen rechtsicheren Vertrag, kommen erneut ein paar Richter daher und stürzen Vieles wieder den Berg hinunter. 

Das mag für den Mieter im Einzelfall erfreulich sein, auf Dauer kann ein Vermieter solcherlei Unwägbarkeiten seiner Kostenkakulation wohl nur dann entgehen, wenn er solche „Pannen“ einkalkuliert und die Mieten steigen.

Im vorliegenden Fall jedenfalls störten sich die Richter daran, dass der Begriff des „Weißens der Decke“ nicht nur als Synonym für das Streichen der Decke sondern auch konkret das Streichen mit weißer Farbe meinen könne. Eine solche Anforderung  – jedenfalls während des Mietzeitraums vor der Rückgabe – schränke den Mieter in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches ein. Somit war ein Schadensersatzanspruch aus Unterlassen solcher Renovierungsarbeiten wegen Unwirksamkeit der Klausel nicht durchsetzbar.

Wer mehr lesen möchte, findet das Urteil in Zukunft unter folgendem Aktenzeichen auf der Seite des Bundesgerichtshofs unter dem Aktenzeichen VIII ZR 344/08 – Urteil vom 23.09.09 (aktuell liegt das Urteil noch nicht in gedruckt Form vor).

Zwei auf gleichem Weg – Treugeber geschlossener Fonds bevorzugt?

 

„Kasse leer“, Nachschuss und Sanierungskonzept sind Worte, die Zeichner von geschlossenen Schiffsfonds lange Jahre nur im Zusammenhang mit anderen Beteiligungen vernehmen konnten.

In Jahren der boomenden Containerschifffahrt gab es für die Anleger dieser Beteiligungen in den seltensten Fällen Grund zur Klage. Heutzutage, im Sog der allgemeinen Finanzkrise, ist auch die Schifffahrt in den Abwärtsstrudel geraten. Viele Fondsgesellschaften leiden unter mangelnder Liquidität und benötigen dringend frisches Kapital. Anleger dieser Beteiligungen werden demnach zu Nachschüssen oder Rückzahlungen erhaltener Auszahlungen aufgefordert. Auffällig ist hierbei jedoch, dass hierbei nicht zwischen Direktkommanditisten und Treugebern unterschieden wird.

Selbstverständlich nicht, mag der geneigte Leser unmittelbar entgegnen. Treugeber sind ja durch den Gesellschaftsvertrag den Direktkommanditisten gleichgestellt und somit als „Quasi-Gesellschafter“ einzustufen. Dieses ist im Ergebnis sicher richtig, weil eine solche Alternativkonstruktion wird nur deshalb vertretbar, weil sie grundsätzlich zu den gleichen Ergebnissen führt und die wirtschaftliche Beteiligung von Direktkommanditisten und Treugebern weitestgehend synchron läuft.

Die Gemeinsamkeiten enden aber, wenn es um die Außenhaftung gegenüber Dritten geht. Hierbei kann man zunächst einmal festzustellen, dass im Einklang mit Rechtsprechung und Gesetzeslage unmittelbar für eine Außenhaftung nur direkt beteiligte Anleger in Höhe ihrer Haftsumme, die geringer sein mag als Pflichteinlage in Höhe der gezeichneten Summe, in Anspruch genommen werden können. Nur sie sind nach Gesetzeslage Gesellschafter; wie die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrfach statuiert hat, scheidet auch ein analoger direkter Anspruch gegen lediglich mittelbar Beteiligte Treugeber aus.

Allerdings wird in den meisten Fällen der Treuhandvertrag eine Regelung vorsehen, die besagt, dass der Treuhänder in Höher seiner eigenen Inanspruchnahme als Gesellschafter (quasi stellvertretend für die Treugeber) einen Freistellungsanspruch gegen die Treugeber hat. Diesen Freistellungsanspruch kann der Treuhänder auch an einen Dritten (Gläubiger) abtreten.

Im Endergebnis wird also auch im Rahmen einer mittelbaren Beteiligung der Anleger verpflichtet sein, erhaltene Auszahlungen in Höhe der Haftsumme im Rahmen einer Außenhaftung zurückzuzahlen.

Wozu dann die vielen Worte?

Nun, ein druckfrisches Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 6.8.2009, 4 U 9/08) besagt, dass die Treugeber wegen dieses Freistellungsanspruches eventuell gegenüber dem Treuhänder mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen können.

Voraussetzung hierfür ist nach den Worten der Richter jedoch, dass der Treuhänder es unterlassen hat, die Anleger über gewisse Umstände aufzuklären.

Es entspricht seiner Pflicht, sich so zu verhalten und den Anleger so zu unterrichten, dass der wirtschaftliche Wert der Beteiligungen nicht gefährdet ist. In diesem konkreten Fall zum Beispiel hätte über die Tatsache, dass erhaltene Auszahlungen möglicherweise zu einem „Wiederaufleben der Haftung“ führen können, aufgeklärt werden müssen.

Kurioserweise war in dem streitgegenständlichen Fall durchaus an diversen Stellen im Verkaufsprospekt auf das „Wiederaufleben der Haftung“ hingewiesen worden; allerdings – so die Richter – sei anderen Stellen wiederum der Eindruck erweckt worden, es handele sich um Gewinnsauszahlungen. Hierdurch würden die Warnungen an anderer Stelle quasi entkräftet.

Dieser Ansatz dürfte allerdings noch für einige Aufregung sorgen, entsprach es doch bisher dem Marktstandard, dass mehrere Warnhinweise im Verkaufsprospekt den Vorwurf der unterbliebenen Belehrung hinsichtlich des Risikos „Wiederaufleben der Haftung“ wirksam entkräften könnten. Als Beleg für die Richtigkeit ihrer Auslegung führten die Richter weiter an, dass unter anderem auch die Richter der Vorinstanz in ihrer Bewertung fälschlicherweise lediglich auf Auszahlungen abstellten, ohne die Anfangsverluste hinsichtlich etwaiger Haftungsfolgen zu berücksichtigen. Somit könne auch von Anlegern nicht verlangt werden, die komplizierten Fakten entsprechend zu würdigen.

Einschränkend ist eins sagen, dass der Fall vor dem OLG Karlsruhe ein so genannter „Altfall“ ist; der „state of the art“ eines Verkaufsprospektes hat sich seitdem sicherlich durch die Einführung der gesetzlichen Prospektpflicht durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz und einen aktualisierten IDW S 4 Standard erdrutschartig verbessert. Nichtsdestotrotz wird jeder weitere Sanierungsfall und jede Aufforderung an Anleger, erhaltene Auszahlungen zurückzuzahlen nunmehr im Lichte dieses Urteils und der dort getroffenen Aussagen zu bewerten sein.

Eine weitere Frage in diesem Zusammenhang wird sein, ob sich nicht der Treuhänder im Zusammenhang mit dem Freistellungsanspruch gegen die Treugeber auch gegebenenfalls einer kürzeren Verjährungsfrist ausgesetzt sieht. Nach Einschätzung des OLG Karlsruhe gilt hier nicht etwa die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB, sondern vielmehr die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) ab Entstehen des Anspruchs und Kenntnis des Gläubigers. Im Falle des Treuhänders also ab dem Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme. In der Verjährungsfrage erscheint allerdings einiges ungeklärt, so dass hier weitere Rechtsprechung abzuwarten ist.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Revision zugelassen. Die finale Entscheidung des BGH bleibt abzuwarten.

Zusammenfassend kann jedem Anleger nur an das Herz gelegt werden, im Falle der Aufforderung, an einer Sanierung mitzuwirken, diesem Fall genauestens zu prüfen, vor allem im Hinblick auf die Art seiner Beteiligung. Für die Prospektierungspraxis heißt dies eine noch höhere Sorgfalt in Bezug auf Unterscheidung zwischen Eigenkapitalrückzahlungen und echten Gewinnen sowie detaillierter Darstellung etwaiger Haftungsfolgen. Treuhänder werden zukünftig allerhöchste Anstrengung unternehmen müssen, die Anleger vor wirtschaftlichen Verlusten zu bewahren, sofern der Prospekt diesbezüglich nicht eindeutig aufklärt.

Sanierung eines geschlossenen Schiffsfonds – 10 Punkte, die Sie beachten sollten!

In Zeiten schlecht laufender Geschäfte müssen sich heutzutage viele Fondsgesellschaften an die Anleger wenden. Oft sind es keine guten Nachrichten, die die Zeichner dann in ihren Briefkästen vorfinden. In den allermeisten Fällen wird von Ihnen eine Beteiligung an einem Sanierungskonzept verlangt. Diese Beteiligung kann in Form eines puren Nachschusses (also über die ursprüngliche Einlage hinaus) oder auch nur in Form der Rückzahlung einer erhaltenen Auszahlung abgefordert werden. In welcher Art auch immer vom Anleger Geld verlangt wird – schmerzhaft sind beide Angriffe. Oft geht es hierbei ja um komplexe Familiensituationen, wenn gegebenenfalls dringend benötigte Liquidität nun plötzlich und unerwartet in einen sicher gewähnten Fonds „nachgeschossen“ werden soll.    

Zwar handelt es sich bei den Rückzahlungen von erhaltenen Auszahlungen im Gegensatz zu den Nachschüssen nicht um „neues Geld“, welches einzuzahlen wäre, sondern meist um einen Teil der ursprünglichen Kommanditeinlage. Dennoch dürfte ein jeder Anleger trotz zahlreicher Warnungen im Prospekt vor einem „Wiederaufleben der Haftung“ diese Zahlungen gedanklich bereits als „Gewinn“ oder „Zuwachs“ abgehakt haben.

Müssen Anleger in dieser misslichen Situation also in den sauren Apfel beißen oder stehen andersartige Alternativen zur Auswahl?

 Häufig wird in solchen Fällen öffentlich damit argumentiert, dass den Anleger solcherlei Zahlungen auf jeden Fall anzuraten seien; beteiligten sie sich nicht an der Sanierung, so würde später schließlich der Insolvenzverwalter entsprechende Forderungen an sie stellen.

 Dies ist aber nicht in allen Fällen richtig. Oftmals wird der Anleger nur in Höhe der so genannten Hafteinlage gegenüber Dritten haften, nicht aber in Höhe sämtlicher bisher erhaltener Auszahlungen. Bei vielen Fonds ist die Hafteinlage nämlich geringer als die Pflichteinlage in Höhe des ursprünglichen Zeichnungsbetrages.

 Um der unmittelbaren Außenhaftung nach § 171 HGB zu entgehen, ist für den Kommanditisten also von besonderer Bedeutung, dass die von ihm tatsächlich erbrachten Beträge mindestens die Höhe der für ihn im Handelsregister eingetragenen Haftsumme ausmachen und nicht wieder ausgezahlt wurden. Gleiches gilt indirekt auch für Treugeber.

 Weiterhin ist zu unterscheiden zwischen der Außenhaftung gegenüber Dritten und der so genannten Binnenhaftung gegenüber der Gesellschaft. Während die Außenhaftung  – wie soeben beschrieben – in Höhe der eingetragenen Haftsumme anfallen kann, könnte eine Binnenhaftung im ungünstigsten Falle durchaus die Höhe der kompletten Zeichnungssumme betragen, wenn der Anleger keine Gewinnsauszahlungen sondern nur Liquiditätszahlung erhalten hat.

 Allerdings gibt es  durchaus in den Vertragswerken einiger Fondsgesellschaften Regelungen, die besagen, dass der Anleger einmal erhaltene Auszahlungen nicht wieder zurückzuzahlen hat, seien sie nun aus Gewinnen oder aus Liquidität gespeist. In einem solchen Fall also würde der Anleger nur in Höhe seiner Haftsumme gegenüber Dritten haften; im Innenverhältnis wäre der Anleger nach Zahlung seiner Einlage zuvor von der Haftung befreit.

 Somit entsprechen Aussagen „der Insolvenzverwalter würde sich das Geld sonst ohnehin wiederholen“ in dieser undifferenzierten Darstellung nicht immer der Wahrheit.

 Was für Überlegungen sollte ein betroffener Anleger also nun anstellen?

 1)      Auf Basis der Informationen der Fondsgesellschaft oder des Treuhänders zunächst umfassende Fakten über den aktuellen Stand der Fondsbeteiligung einholen – jedes Detail kann wichtig sein und den Ausschlag für die eine oder andere Alternative geben.

2)      Analysieren der eigenen Situation: handelt sich um einen echten Nachschuss, die Rückzahlung von erhaltenen Auszahlungen oder um den Verzicht auf zukünftige Auszahlungen – jeder dieser Fälle kann eigenen Regeln folgen.

3)      Auf Basis der erhaltenen Informationen aus Ziffer 1 und der Analyse aus Ziffer 2 strategische Handlungsoptionen ausarbeiten.

4)      Welche Möglichkeiten habe ich als Zeichner neben der Zustimmung zur Sanierung des Fonds möglicherweise (Verbleiben im Fonds ohne Nachzahlung oder Rückzahlung, Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft)?

5)      Bewertung der Zukunftschancen der Fondsgesellschaft mit und ohne Sanierung.

6)      Gibt es berechtigte Chancen, dass die Fondsgesellschaft mit der geplanten Sanierung wieder „in die Spur kommt“?

7)      Ist es besser, einer möglichen Insolvenz ins Auge zu schauen, um nicht gutes Geld schlechtem hinterher zu werfen?

8)      Gibt es möglicherweise einen Ansatz, aus der Fondsgesellschaft auszusteigen?

9)      Auf Basis der Überlegungen in Ziffern 4-8: Aufstellung von Wahrscheinlichkeitsparametern sowie Ausarbeitung der rechtlichen und finanziellen Folgen der jeweiligen Entscheidungsalternative.

10)  Nach Abwägung der Entscheidungsalternativen: Entschluss hinsichtlich des weiteren Vorgehens und der Strategie; gegebenenfalls Mitstreiter suchen.

 Sollten die Anleger zur Erkenntnis gelangen, dass Sie dieses „10-Stufen-Programm“ nicht alleine absolvieren können, ist die Hinzuziehung eines sachverständigen Dritten (Anwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) anzuraten. Hierbei etwa entstehende Kosten dürften im Verhältnis zu möglichen unvorteilhaften Sanierungsvorschlägen im Endergebnis deutlich günstiger sein.

 

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass betroffenen Anleger anzuraten ist, sich selber intensiv mit den Zukunftschancen des jeweiligen Fonds mit oder ohne Sanierung zu befassen und erst auf Basis dieser eingehenden Betrachtung eine Entscheidung zu treffen. Nicht immer ist die von der Fondsgesellschaft oder dem Treuhänder vorgeschlagene Lösung auf Fondsebene auch auf individueller Ebene für den jeweiligen Anleger die beste Alternative.