Indonesien Negative List

Wollen Ausländer in Indonesien investieren, ist das vorherige Studium der sogenannten “Negative List” absolut unerlässlich, welche unter der Presidential Regulation No. 39 of 2014 erlassen wurde.

Diese untergesetzliche Regelung basiert auf dem Foreign Investment Law (Law Nr. 25/2007), welches regelt, dass ausländische Investitionen (oder foreign direct investment) durch ein Lizenzverfahren reguliert werden, welches in der Hand der staatlichen Investitionsbehörde BKPM liegt.

Einzig zulässige Form der direkten Investition als Gesellschafter ist durch eine beschränkt haftende Gesellschaft (ähnlich einer deutschen GmbH) in Form einer so genannten “PT PMA”.

Die Negative List

Negative List IndonesienIn der negative list wird sodann genau definiert, welche Art des Investments in welcher Höhe für Ausländer zulässig ist. So sind Investments in einigen Industrien für Ausländer in Indonesien gänzlich untersagt.

Andere Investments sind nur unter Bedingungen oder im Rahmen eines Joint Ventures mit indonesischen Partnern zulässig.

Generell können ausländische Investoren entweder 100 % Anteilseigner sein oder aber – basierend auf der Art der gewünschten Investition – Anteilshöhen von 45% bis 95% mit einem lokalen Joint Venture Partner halten. Negative List Indonesia

Die “Tücken” liegen hier im Detail und die genaue Klassifizierung des eigenen geplanten Investments sollte mithilfe deutschsprachiger lokaler Experten in Zusammenarbeit mit der staatlichen Investitionsbehoerde BKPM ermittelt werden.

Auf diese Weise vermeidet man später im Rahmen des Lizensierungsverfahrens mit der BKPM böse Überraschungen bei der Lizensierung des eigenen Investments, welches erhebliche Verzögerungen und auch lokale Glaubwürdigkeitsverluste mit sich bringen kann.

Gemeinhin wird die negative List in Indonesien von Ausländern ihrem Namen folgend auch als negativ empfunden. Aber wie jede Sache auf der Welt hat auch die negative List ihre positive Seite.

Immerhin wird gerade auch definiert, dass jede Art der Investition, die dort nicht verboten oder mit Bedingungen versehen ist, erlaubt ist. Die Negativliste regelt ausdrücklich, dass Geschäftsbereiche, die nicht in den Anlagen I und II aufgelistet sind, offen für Investitionen ohne Bedingungen sind.

Es ist also bis zu einem gewissen Grad – nach Prüfung durch lokale Experten – vorhersagbar, welche Art von Investments in der geplanten Weise zulässig sind und welche nicht.

Somit kann man der negative List durchaus positive Aspekte abgewinnen.

Sie können die negative List Indonesiens hier downloaden.

 

Das indonesische Sprachengesetz – das sollten Sie wissen.

Unterschreiben Sie keinen Vertrag mit indonesischen Geschäftspartnern, bevor Sie diesen Artikel lesen

Was Sie mit bereits abgeschlossenen Verträgen tun sollten

Sprachengesetz IndonesienAuf Basis eines von der indonesischen Regierung verabschiedeten Gesetzes mit der Nummer 24 von 2009 zur Nationalflagge, Sprache, Wappen und Hymne, (das „indonesische Sprachengesetz“ – Law Number 24 of 2009 on National Flag, Language, Coat of Arms, and Anthem) hat das Bezirksgericht von West Jakarta am 10. Juli 2013 ein bahnbrechendes Urteil erlassen.

Dieses Urteil erklärt einen zuvor nur auf englischer Sprache geschlossenen Darlehensvertrag mit einem indonesischem Geschäftspartner für unwirksam.

Der Darlehensvertrag beinhaltete die Vergabe eines Darlehens von einem ausländischen Kreditgeber an einen indonesischen Schuldner. Die Unwirksamkeit desselben hatte weitreichende und unangenehme Folgen für den Darlehensgeber.

Das indonesische Sprachengesetz

Artikel 31 des indonesischen Sprachengesetzes sieht kurz zusammengefasst vor, dass alle Verträge mit staatlichen Einrichtungen, staatlichen Institutionen und indonesischen Staatsangehörigen wenigstens auch eine Bahasa Indonesia Version beinhalten müssen. Es besteht weitgehend Einigkeit, dass dies im Ergebnis alle Verträge beinhaltet. Also auch solche, die zwischen Unternehmen abgeschlossen werden.

Artikel 31 (2) des Sprachengesetzes sieht vor, dass die Vereinbarung neben der Nutzung der indonesischen Sprachei auch eine weitere Landessprache der nicht-indonesische Partei beinhalten darf.

Erstinstanzlich hat der High Court diese Entscheidung bestätigt.

Die Auseinandersetzung scheint nun in die zweite Instanz vor den obersten indonesischen Gerichtshof zu gehen.

Was heißt das für Sie?

Falls Sie Verträge mit staatlichen Einrichtungen, staatlichen Institutionen und indonesischen Staatsangehörigen oder Unternehmen abschließen wollen, ist dringend anzuraten, auch eine Bahasa Indonesia des Vertrages zu erstellen.
Diese sollte von vereidigten Übersetzern erstellt und von indonesischen Anwälten überprüft werden. Übersetzungsfehler nicht juristisch geschulter Übersetzer zahlen Sie am Ende teuer.

Was tun bei laufenden Verträgen?

Bei bereits laufenden Verträgen sollte schnellstmöglich ein Kurzcheck auf Rechtsbeständigkeit durchgeführt werden. Notfalls sollte eine Bahasa Indonesia Version abgeschlossen und als Bestandteil zum Vertrag hinzugefügt werden.

Da sich in Indonesien leider die Rechtsvorschriften rasch ändern, ist bei der Gelegenheit auch generell ein Vertrags-TÜV anzuraten.

Wir helfen Ihnen gerne.

Warten Sie mit der Prüfung des Vertrages nicht, bis Sie Probleme mit dem Vertragspartner bekommen.

Er hat dann alle Vorteile in der Hand und wird vielleicht einer Erweiterung des Vertrages um eine Bahasa Indonesia Version nicht mehr zustimmen. Sprachengesetz Indonesien

 

Forderungsdurchsetzung in Indonesien

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Wiewohl die außergerichtliche Streitbeilegung wohl am schnellsten und effektivsten ist, wird die Mehrzahl der rechtlichen Auseinandersetzungen in Indonesien dennoch vor staatlichen Gerichten durchgeführt.

Oftmals haben es die Parteien auch zuvor versäumt, eine außergerichtliche Streitbeilegung zu vereinbaren, so dass dann – in oft nicht mehr entspannter Gemütsverfassung – nur noch der Gang vor die Gerichte bleibt.

Wie auch vor deutschen Gerichten muss die anspruchsgeltendmachende Partei ihren Anspruch darlegen und beweisen.

Dies kann für deutschsprachige Kläger wegen bestehender Sprachbarrieren eine Herausforderung sein.

Dieselben müssen nämlich alle Ansprüche in der Landessprache Bahasa Indonesia vortragen bzw. übersetzen lassen.

Diese Uebersetzung muss durch einen vereidigten Dolmetscher durchgeführt werden. Auch alle Zeugen werden in der indonesischen Landessprache befragt und sämtliche Antworten muessen wiederum uebersetzt werden.

Selbstredend folgt hieraus das Risiko von Uebertragungs- und Ubersetzungsfehlern.

Wir empfehlen, gleich zu Beginn Experten und geschulte Fachkräfte bei der Vorbereitung der anspruchsbegründenden Tatsachen und einer Klage hinzuzuziehen, um kostenträchtige Fehler oder gar das Verlieren des Prozesses zu vermeiden.

Hinzuziehen eines rechtlichen Beraters empfehlenswert

Die Streitparteien können entweder selber vor Gericht auftreten oder aber durch ihren Anwalt vertreten werden.
Somit ist das Hinzuziehen eines rechtlichen Beraters nicht zwingend. Vor dem Hintergrund der vorab geschilderten sprachlichen Barrieren und der ohnehin nicht möglichen effektiven Geltendmachung eigener Ansprüche in einem unbekannten Rechtssystem ist die Hinzuziehung eines mit dem lokalen Rechtssystem vertrauten indonesischen Anwalts aber dringend anzuraten.

Im Idealfall arbeiten Sie mit einer Kanzlei, in der sie sowohl deutschsprachige als auch indonesische Anwälte vorfinden. Vor einem indonesischen Gericht auftreten darf nämlich nur ein indonesischer Anwalt. Allerdings ist die vorherige Kooperation mit einem deutschen Anwalt zu empfehlen, um die vorab genannten Problem zu vermeiden. Dann können Sie Ihre Ansprüche effektiv geltend machen.

Rechtsdurchsetzung in Indonesien

Haben Sie in Ihrem Vertrag mit der anderen Partei einen ausländischen Gerichtsstand (also die Zuständigkeit eines ausländischen, nicht indonesischen Gerichts) für Streitigkeiten vereinbart, wird es bei der Rechtsdurchsetzung in Indonesien im Falle eines für Sie positiven Richterspruches des ausländischen Gerichts dennoch Probleme geben. Indonesien hat keinen multilateralen oder bilateralen Vertrag mit anderen Nationen abgeschlossen, welcher die Durchsetzung ausländischer Richtersprueche zum Inhalt hat. Somit wird ein solcher in Indonesien auch nicht durchsetzbar sein.

Im Ergebnis muss der Streitfall vor einem indonesischen Gericht erneut anhängig gemacht werden, in welchem die Richter nicht an den ersten Richterspruch gebunden sind. Allerdings können die Erkenntnisse dieses Prozesses indiziell herangezogen werden.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands mit einem indonesischen Partner nur dann sinnvoll ist, wenn derselbe in dieser Jurisdiktion über bedeutende Vermögenswerte verfügt, in die dann nach einem positiven Richterspruch auch lokal vollstreckt werden kann.

Hilfestellung bei Rechts- und Forderungsdurchsetzung in Indonesien

Wir können Ihnen aufgrund unserer Kooperation mit indonesischen Partnern bei der Rechts- und Forderungsdurchsetzung in Indonesien behilflich sein. Besser ist noch, Sie lassen ihre Verträge mit indonesischen Geschäftspartnern vorab von uns überprüfen und mit einer wirksamen arbitration Schlichtungsklausel versehen. Wollen Sie im Streitfall gegebenenfalls gegen ihren Geschäftspartner in Indonesien vollstrecken, ist auch die Vereinbarung indonesischen Rechts von Vorteil.

Über die Vorteile dieser Schlichtungsklauseln werden wir in einem weiteren Artikel berichten.

 

Some like it hot – Facebooks heisse Funktionen

Die Facebook Funktionen sind einfach zu nutzen – aber steht dies immer im Einklang mit dem Urheberrecht?

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts weiß es. Der Bundestag weiß es. Und so mancher Datenschützer weiß es auch. Aber wissen es die Benutzer?
Der kommunikative Segen für private Facebookuser oder Gewerbetreibende aus aller Welt, die sich gern mit vielen Menschen, Kunden oder Freunden vernetzen, hat eine Kehrseite.

Viele der durchaus nutzerfreundlich gestalteten Funktionen bei FB enthalten auch ein verstecktes Gift. Ähnlich wie beim filesharing oder illegalem download drohen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen und teilweise im Falle von geschäftlicher Nutzung gar Wettbewerbsverstöße. Diese Gefahren schleichen sich von hinten oft unerkannt an den Nutzer heran

Zwar hat das LG Berlin für das Wettbewerbsrecht entschieden, ein Online-Händler verstoße nicht gegen das Wettbewerbsrecht, wenn er den «Gefällt-mir»-Button von Facebook auf seiner Website einbindet, ohne die Besucher seiner Verkaufsplattform auf die damit verbundene Übertragung von Daten an Facebook zu informieren (Beschluss vom 14.03.2011) und den Antrag eines Konkurrenten auf Erlass einer einstweiligen Untersagungsverfügung abgelehnt.

Begründet wurde dies allerdings damit, dass die Vorschriften des Telemediengesetzes (§ 13 des Telemediengesetzes), welcher dem Diensteanbieter Unterrichtungspflichten in Bezug auf die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten vorschreibt, keine Vorschrift zum Verhalten auf dem Markt sei, sondern vielmehr dem Persönlichkeitsschutz diene. Somit gab es zwar aus wettbewerbrechtlicher Sicht Entwarnung, das datenschutzrechtliche Damoklesschwert bleibt aber bestehen.
Nach Ansicht einiger Datenschützer verstößt jedenfalls die Einbindung des „Like“ Button Plugins auf der Website gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.

Wäre diese Einschätzung korrekt, würde dies die aus mancherlei Gründen vorteilhafte Einbindung von Inhalten Dritter auf eigenen Webseiten erschweren oder unmöglich machen.

Gleiches gilt generell auf der eigenen facebook Seite oder so genannten Fanpages, seien sie privat oder gewerblich genutzt. Sorgfältig sollte beachtet werden, dass keine Rechte dritter Personen ohne deren Einwilligung verwendet werden. Dies kann schon leicht dann zum Problem werden, wenn man Bilder anderer Leute – oft ohne bösen Willen – teilt. Aber auch hier gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe bzw. Abmahnung nicht.

Sicher ist man wohl nur, wenn darunter ausdrücklich vermerkt ist „Please share oder Bitte teilen Sie“. Hierin würde ein Einwilligung liegen. Ob der Verwender dieser Zeilen auch der einwilligende Rechteinhaber ist, ist eine andere Frage. Am besten verwendet oder teilt man nur Bilder, von denen man sicher weiß, dass man selber die Rechte hat oder der Rechteinhaber mit der Verwendung ausdrücklich einverstanden ist. Ansonsten droht auch hier eine Abmahnung des Rechteinhabers, die schnell teuer werden kann.

Wenn es dann doch einmal geschieht, dass man eine Abmahnung erhält, ist es wichtig, dass die Situation ohne allzu viele Emotionen analysiert wird.

Wütende Trotzreaktionen sind ebenso fehl am Platz wie hektisches Herausnehmen des Plugins oder Löschen von veröffentlichten Bilder mit Rechten Dritter bzw.eilfertiges Unterzeichnen der Unterlassungserklärung. Nicht jede Abmahnung ist berechtigt.

Viele Fragen sind in diesem Zusammenhang noch nicht endgültig rechtlich geklärt. Die rasante Entwicklung in der Welt des Internets befindet sich – metaphorisch gesprochen – notorisch auf der Überholspur und nötigt das deutsche und internationale Recht quasi per Lichthupe zur schnelleren Fortbildung des Rechts. Es scheint aber, als würde dort ein Ferrari mit einem Golf konkurrieren und das Rennen bereits beim Start verloren. Auf der einen Seite ist man innovativ und marktgetrieben, auf der anderen Seite eher traditionell und Prinzipien folgend. Ein ungleiches Duell.

Einstweilen – zumal in Zeiten unsicherer rechtlicher Einschätzung – sollte jeder Nutzer bei der Einbindung fremder Inhalte, Daten oder Bilder besonders umsichtig sein. Kommt ihm irgendein Vorgang merkwürdig vor vom Bachgefühl, ist er dies wahrscheinlich auch. Man sollte sich fragen, wäre ich der Dritte bzw. Rechtsinhaber, würde ich mit diesem Vorgang (Datennutzung, Datenweitergabe) einverstanden sein? Natürlich gibt dies keine letzte Rechtssicherheit. Aber es kann ein Frühwarnsystem sein, welches viele Probleme bereits im Vorfeld ausschließt.
Besteht das dringende Bedürfnis der rechtlichen Klärung sollte jedenfalls ein Anwalt eingeschaltet werden, der sich in der Welt des Online- und Internetrechts auskennt.
Abmahnungen – berechtigt oder nicht – können je nach eigener Reaktion schnell teuer werden.

Ein Testament verfassen ist wichtig. Aber wie macht man es richtig?

Testament erstellen
Testament erstellen

Ein jeder sollte sich die Frage stellen, was mit dem Vermögen geschieht, wenn er oder sie verstirbt. Dies sollte spätestens im Alter geschehen, besser jedoch vorher.

Wer weiß schon, wann die Stunde geschlagen hat.
Die gesetzliche Erbfolge hält doch so manche Überraschung bereit. Erben werden vor Liquiditätsprobleme gestellt,
wenn nicht sinnvoll und strukturiert testiert wird.

Selbst wenn der Erblasser aber ein Testament verfasst hat, sind oft Formmängel enthalten. Dies gefährdet die Wirksamkeit des gesamten Testaments.  Darüber hinaus kennt der Testierende gar nicht die „Werkzeuge“, die das Erbrecht für das Erreichen der Ziele bereit stellt. Wie soll effektiv verfügt werden, wenn man die Stilmittel des Erbrechts gar nicht kennt. Wie Rumsfeld einmal richtig formulierte, sind am gefährlichsten die Dinge, „von denen man nicht weiß, dass man sie nicht weiß“.

Optimale Ergebniss werden nur erzielt, wenn der Erblasser im „erbrechtlichen sweetspot“ (C) spielt. Im besten Fall ist er sogar durch die „erbrechtliche Gestaltungspyramide“ (C) geführt worden, um zielgerichtet die gewünschte Ergebnisse zu erzielen.

Diese Video gibt eine kurze Einführung zu diesem Thema in gehirnfreundlicher Weise.

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Dirk Tietjen

Die Erbschaft ausschlagen oder nicht?

Verstirbt ein Angehöriger und man ist Erbe, muss man sich relativ schnell entscheiden. Annahme der Erbschaft oder Ausschlagen?
Oft erfährt man bereits inoffiziell vom Versterben des Erblassers. Oder der Erbe erhält Nachricht vom Nachlassgericht von der Testamentseröffnung.

Diese kurze Video befasst sich mit den Schierigkeiten, die einem gesetzlichen oder einem durch Testament eingesetzten Erben dabei begegnen können und entwickelt Lösungsansätze.

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Dirk Tietjen

Den Pflichtteilsanspruch des Erben retten

Nach dem Willen des Gesetzgebers fällt das Vermögen eines Verstorbenen (Erblassers) an die nahen Angehörigen. Wenn aber der der Erblasser nahe Angehörige – hier insbesondere Abkömmlinge – durch Testament oder Erbvertrag enterbt, ist dieses Ziel zunächst gefährdet. Allerdings sichert das Pflichtteilsrecht nahen Angehörigen zumindestens einen Mindestanteil am Nachlass des Verstorbenen. Auf diese Weise wird der Testierfreiheit des Erblassers eine Grenze gesetzt. Im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments in der Ausprägung des Berliners Testaments ist die Enterbung von Abkömmlingen sogar systematisch vorgesehen, um zunächst dem Ehepartner „freie Verfügbarkeit“ über die Vermögenswerte des Verstorbenen zu sichern. Eine Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs durch Abkömmlinge wird in diesen Fällen meist mithilfe einer Klausel bestraft, die dann auch nur den Pflichtteil beim Versterben des längerlebenden Ehegatten vorsieht. Dennoch sollte ein Jeder sein Recht auf einen Pflichtteil kennen und gegebenenfalls rechtzeitig vor Verjährung geltend machen. .

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Der Widerruf eines Testaments

Ein Testament zu schreiben, ist oft eine Angelegenheit die wir verdrängen. Nach jüngsten Umfragen werden 50 % der in Deutschland auftretenden Erbfälle ohne ein wirksames Testament abgewickelt. Manche Statistiken sprechen gar von einer Zahl von 71 % der Erbfälle ohne Vorliegen eines wirksamen Testaments. Das ist eigentlich schade.

Der Verstorbene (Erblasser) hat durch ein Testament die Möglichkeit, sein Vermögen so an ihm nahestehende Personen zu verteilen, wie es ihm gefällt. Dies kann man vielleicht sogar als Sicherung des Lebenswerks bezeichnen.

Ohne ein Testament oder einen Erbvertrag treten aber oft Rechtsfolgen ein, die der Erblasser in dieser Form nicht gewollt hat. Es tritt dann die so genannte gesetzliche Erbfolge ein. Zwar ist auch die gesetzliche Erbfolge Ergebnis einer Vermutung des Gesetzgebers, wie ein Erblasser seinen letzten Willen wohl gestaltet hätte. Da wir aber alle einzigartige Menschen mit individuellen Wünschen und Zielsetzungen sind, kann eine solche Pauschalierung meist nur einen Kompromiss darstellen. Nur selten ist wohl tatsächlich die gesetzliche Erbfolge so, wie sie die Erblasser testamentarisch geregelt hätte.

Wenn Sie aber jetzt der Minderheit angehören, die sich frühzeitig mit der Tatsache, dass wir alle einmal sterben werden und der damit einhergehenden Vermögensverteilung befasst hat, können sie sich zunächst einmal gratulieren. Sie gehören zu einem elitären Kreis. Zufrieden zurücklehnen sollten Sie sich jedoch nicht.

Das Leben ist eine dynamische Angelegenheit mit vielen Irrungen und Wirrungen. Ständig ändern sich viele Dinge in unserem Leben. Orte an denen wir uns aufhalten, an denen wir arbeiten oder an denen wir uns zur Ruhe setzen. Leute mit denen wir Sport treiben, Spaß haben und ansonsten unsere Geselligkeit ausleben. Da ein Testament immer Spiegelbild unseres Lebens und unserer sozialen Beziehungen sein sollte, sollte auch dieses regelmäßig einer Prüfung unterzogen werden, ob die getroffenen Regelungen noch aktuell sind. Generell würde ich einmal im Jahr eine Prüfung empfehlen, wenn nicht außerordentliche Situationen sofortige Änderungen notwendig machen.

Wie aber widerruft man ein Testament nun eigentlich? Ist dies überhaupt möglich?

Als Grundsatz ist festzuhalten, dass man jede letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) jederzeit wieder ohne Angabe von Gründen widerrufen kann (§ 2353 BGB). Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Der Erblasserwille steht letztlich über allem.

Mögliche Arten des Widerrufs des Testaments

Ein Testament kann auf folgende vier Arten widerrufen werden:

  1. der Widerruf durch ein Testament (§ 2254 BGB)
  2. Vernichtung oder Veränderung des Testaments mit Absicht, es aufzuheben (§ 2255 BGB)
  3. Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung  (§ 2356)
  4. Erstellung einer späteren Verfügung, die mit dem früheren Testament in Widerspruch steht (§ 2258).

Zu 1)

Das Widerrufstestament stellt eine Erklärung mit dem Inhalt dar, dass ein früheres Testament widerrufen werde. Im besten Fall ist dies dort wörtlich auf diese Weise durch den Erblasser niedergeschrieben. Ansonsten wären die vom Erblasser verwendeten Worte auszulegen.

Zu 2)

Zerreißt, zerknittert, verbrennt, streicht durch, überschreibt oder macht der Erblasser das Testament sonst wie unkenntlich, so stellt dies ebenfalls ein Widerruf des Testamentes dar. Allerdings muss diese Maßnhame durch den Erblasser selber vorgenommen werden. Dies kann in der Praxis zu Beweisschwierigkeiten führen. Es wird nicht automatisch vermutet, dass ein zerstörtes Testament vom Erblasser vernichtet wurde. Es bedarf keiner großen Fantasie, warum dies so geregelt ist. Zu leicht wird es ansonsten, ein unliebsames Testament „unwirksam“ zu machen durch einen solchen Widerruf.

Zu 3)

Hat der Erblasser ein notarielles Testament errichtet und dasselbe in amtliche Verwahrung gegeben, ist es leicht für den Erblasser zu widerrufen. Er kann das Testament dadurch widerrufen, dass er es aus der amtlichen Verwahrung der herausnimmt. Hierbei sollte allerdings ein entsprechender Hinweis durch die zurückgebende Stelle an den Erblasser erfolgen, dass durch die Rücknahme ein Widerruf erfolgt. Dies ist nicht jedem klar.

Zu 4)

Schließlich kann der Erblasser später ein weiteres Testament schreiben, welches mit den Regelungen des ersten Testaments nicht übereinstimmt. In diesem Fall gilt grundsätzlich das zweite neue Testament. Das erste Testament gilt als widerrufen.

Sollte allerdings nur ein Teil des zweiten Testamentes dem ersten Testament widersprechen, so behält das erste Testament hinsichtlich des Teils, der nicht in Konflikt mit dem zweiten Testament steht, seine Wirksamkeit.

Dies sind also die vier Möglichkeiten eines Erblassers, ein einmal errichtetes Testament zu bearbeiten beziehungsweise zu widerrufen.

So vielfältig wie das Leben, so vielfältig sind auch kuriose Einzelfälle im Zusammenhang mit diesen vier Widerrufsmöglichkeiten des Erblassers. Spezielle Einzelfälle dieser Widerrufsmöglichkeiten darzustellen, würde den Umfang dieses Beitrages sprengen. Weitere spätere Beiträge hier sollen noch einmal spezieller auf solche Einzelfälle eingehen.

Abschließend erwähnt werden soll allerdings noch, dass auch der Widerruf eines Testamentes widerrufen werden kann (§ 2257 BGB). Der Widerruf des Widerrufs sozusagen. In diesem Fall würde das vor dem Widerruf geltende Testament im Zweifel wieder zur Geltung gelangen (§ 2258 Abs. 2 BGB).

Wichtig ist allerdings zu wissen, dass der Widerruf eines Widerrufes bei der Rücknahme eines Testaments aus der amtlichen Verwahrung nicht möglich ist. Ein aus der amtlichen Verwahrung herausgenommenes Testament bleibt widerrufen und kann nur neu erstellt werden. Gleiches gilt für ein Testament, welches durch Vernichtung oder Veränderung der Urkunde, wie oben unter 2.) beschrieben, widerrufen wurde. Auch ein solches Testament lässt sich nicht ohne weiteres durch einen Widerruf wieder in Kraft setzen. Nur durch einen handschriftlich eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Zusatz, dass dies Testament doch gelten solle, kann ein solchermaßen widerrufenes Testament wieder zur Wirksamkeit erlangen. Sicherer und einfacher ist in diesem Fall jedoch die Neuerstellung eines Testamentes.

Sonderfall gemeinschaftliches Testament von Ehegatten mit wechselbezüglichen Verfügungen.

Zu beachten ist, dass im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten mit so genannten wechselbezüglichen Verfügungen (Verfügungen, die ein Ehegatte im Vertrauen auf die Verfügungen des Ehepartners trifft) der Widerruf eines Testaments besonderen Regelungen unterliegt. Zwar können nicht wechselbezügliche Verfügungen jederzeit widerrufen werden (§ 2253 BGB). Die wechselbezüglichen Verfügungen hingegen sind zu Lebzeiten des Ehepartners nur durch notariell beurkundete Widerrufserklärung gegenüber dem Ehegatten möglich (§ 2296 BGB).

Nach dem Ableben eines der Ehepartner ist ein solcher Widerruf gar nicht mehr möglich (§ 2271 BGB Abs. 2 BGB), da die wechselbezüglichen Verfügungen dann bindend werden. Ausnahmeweise ginge ein Widerruf, wenn die Ehepartner dem überlebenden Partner ein solches Recht zugestanden hätten. Ansonsten kann allenfalls jetzt noch ausgeschlagen werden, um sich den Bindungswirkungen des gemeinschaftlichen Testament zu entziehen. Dies geht immer dann, wenn der verbliebene Ehepartner selber der Erbe ist.

Wir hoffen, dieser Beitrag hat Ihnen einige neue Erkenntnisse zum Thema Widerruf eines Testamentes verschafft. Weitere Beiträge werden folgen.

Lassen Sie uns wissen, wie Ihnen der Beitrag gefallen hat oder welche Fragen Sie haben.

Wie bekommt man einen Erbschein?

In diesem Beitrag beschreibe ich, wie man einen Erbschein beantragt. Das Video ist nicht in perfekter Qualität, aber immerhin vor schöner Kulisse und für auditiv/visuell veranlagte Menschen vielleicht hilfreich.

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Zum Teufel mit den Kohlen: Bedingung und Auflage im Erbrecht

Haben Sie den Film „Zum Teufel mit den Kohlen“gesehen?

Der Film ist sicher nicht voller tiefschürfender transformierender Philosophie, aber er schildert recht amüsant das Geschehen in einem Erbfall im Falle einer „kreativen“ Testamentsgestaltung.

Den Inhalt des Filmes kann man kurz wie folgt zusammenfassen:

Der potentielle Erbe Montgomery Brewster ist ein eher erfolgloser Baseballspieler dessen Karriere am Ausklingen ist. Er erhält die Erbschaft nur dann, wenn er 30 Millionen Dollar in einem einzigen Monat ausgeben kann, ohne hinterher irgendwelche Anschaffungen oder Vermögenswerte  aufweisen zu können.

Schafft er dies nicht, erhält er sein Erbe in Höhe von 300 Millionen USD auch nicht.

Nun, ganz so turbulent ist das wahre Leben nach einer Erbschaft sicher in den meisten Fällen  nicht. Und dennoch gibt es tatsächlich für den Erblasser nach deutschem BGB und Erbrecht einige Gestaltungsrechte. Der Film enthält Anforderungen des Verstorbenen an den bemitleidenswerten Montgomery Brewster, die nach deutschem Erbrecht am ehesten mit einer (aufschiebenden) Bedingung vergleichbar sind.

Grundsätzlich ist eine solche Art der versuchten Verhaltenslenkungen von Erben durch die Gestaltung von Bedingungen möglich.

Allerdings darf es dabei nicht allzu kuriose Blüten treiben. Nach deutschem Erbrecht finden solche Bedingungen ihre Grenzen an den guten Sitten.

Diese wiederum sind beeinträchtigt, wenn die Bedingung gegen „das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstößt. Da solcherlei Wertvorstellungen von Gesellschaften immer im Fluss sind, gibt es hier keine klaren Grenzen. In Mr. Brewsters Fall jedoch wird man wohl davon ausgehen können, dass das gezielte Verschwenden von 3 Mio. USD als Bedingung einer Erbschaft nach deutschem Recht gegen die guten Sitten verstößt.

Geht man von einer Sittenwidrigkeit einer Bedingung aus, kann die bedingte Verfügung unter Umständen in eine Verfügung ohne Bedingung umgedeutet werden. Voraussetzung ist aber, dass man davon ausgeht, der Erblasser habe diese Verfügung auch ohne die Bedingung wohl gewollt.

Auch durch eine Auflage in der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) kann der Erblasser Einfluss auf das Verhalten des Erben oder eines Vermächtnisnehmers nehmen. Durch eine Auflage wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet. Der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer muss dieser Verpflichtung nachkommen.

Zwar ist auch hier der Erbe oder der Vermächtnisnehmer der (mit der Verpflichtung) Beschwerte, jedoch wird dabei keinem Dritten eine Leistung direkt zugewendet. Der begünstigte Dritte kann also die Erfüllung der Auflage nicht einklagen. Wenn es sich allerdings um eine gemeinnützige Auflage handelt, die somit im öffentlichen Interesse liegt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde jedoch die Vollziehung verlangen. Auch Erben oder Miterben können die Vollziehung der Auflage verlangen.

Was ist nun typischerweise Gegenstand einer Auflage?

Häufig werden hier Maßgaben für die Grabpflege des Verstorbenen gemacht oder gemeinnützige, mildtätige Organisationen unterstützt.

Zudem kann die Verpflichtung darin bestehen, geistige oder künstlerische Werke des Verstorbenen zu veröffentlichen. Gegenstand einer erbrechtlichen Auflage kann auch sein, über bestimmte Vermögensgegenstände nicht zu verfügen oder bestimmte Maßnahmen nur nach Konsultation eines sachverständigen Dritten durchzuführen. Schließlich kann sogar zur Auflage gemacht werden, nicht zu heiraten oder die Konfession beizubehalten, sofern nicht die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten wird. Maßstab und Abwägungsfaktoren sind hier immer, das berechtigte Interesse  des Erblassers (z.B. hinsichtlich einer Wiederheirat) versus das Recht des Beschwerten, seine Entscheidungsfreiheit nicht zu stark „fesseln“ zu lassen.

Auch eine Auflage nämlich hat – wie die Bedingung auch – ihre Grenzen. So darf etwa nicht die eigene Testierfreiheit des Erben insofern eingeschränkt werden, dass dieser das ererbte Vermögen nur einer gewissen bestimmten Person zukommen lassen darf.

Eine solche Auflage wäre unwirksam. Strebt der Erblasser solche vermögenslenkenden Ziele an, könnte er dies durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft erreichen. Über die Inhalte einer Vor- und Nacherbschaft finden Sie etwas in anderen Beiträgen auf dieser Website.

Grundsätzlich ist bei der Gestaltung durch Auflagen recht viel möglich. Sollten Bedenken im oben genannten Sinne bestehen, kann eine Auflage eventuell in eine auflösende Bedingung umgedeutet werden. Dann würde mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung (zum Beispiel Wiederheirat) die Erbschaft wieder entfallen.

Ich hoffe, Sie konnten dem Beitrag interessante Aspekte abgewinnen. Mögen Ihre erbrechtlichen Themen nicht ganz so wild wie bei Montgomery Brewster sein. Wobei das Ende mit dem Erhalt der 300 Millionen USD ja doch versöhnlich stimmen kann.

Mit besten Grüßen

Dirk Tietjen